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Eigenbedarfskündigung und Wartefrist

Die Wartefrist für eine Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung beginnt bei jeder Veräußerung neu zu laufen. (AG Berlin Tiergarten, Az. 9a C 1045/95, aus: GE 23/97, S. 1535)

Die Sperr- bzw. Wartefrist in Berlin beträgt rückwirkend seit September 2000 nur noch 3 Jahre (gemäß § 577a BGB) statt 10 Jahre gemäß Berliner Rechtsverordnung. (LG Berlin, Az. 65 S 244/01, aus: MM 1+2/03, S. 10) Grund: in Berlin gibt es keine qualifizierte Wohnungsknappheit mehr wie schon das Oberverwaltungsgericht Berlin im Juni 2002 feststellte, als es mit derselben Begründung das Zweckentfremdungsverbot in Berlin aufhob.
Anmerkung: Erstens, ist offen, wie die anderen fünf Mietrechtsberufungskammern beim LG Berlin in dieser Frage entscheiden würden; und zweitens, kann der Berliner Senat durch neue Rechtsverordnung die Frist wieder auf 10 Jahre ausdehnen.

siehe auch: Zweckentfremdung durch Umwandlung


Die Wartefrist für eine Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung beginnt bei jeder Veräußerung neu zu laufen. (AG Berlin Tiergarten, Az. 9a C 1045/95, aus: GE 23/97, S. 1535)

Die Sperr- bzw. Wartefrist in Berlin beträgt rückwirkend seit September 2000 nur noch 3 Jahre (gemäß § 577a BGB) statt 10 Jahre gemäß Berliner Rechtsverordnung. (LG Berlin, Az. 65 S 244/01, aus: MM 1+2/03, S. 10) Grund: in Berlin gibt es keine qualifizierte Wohnungsknappheit mehr wie schon das Oberverwaltungsgericht Berlin im Juni 2002 feststellte, als es mit derselben Begründung das Zweckentfremdungsverbot in Berlin aufhob.
Anmerkung: Erstens, ist offen, wie die anderen fünf Mietrechtsberufungskammern beim LG Berlin in dieser Frage entscheiden würden; und zweitens, kann der Berliner Senat durch neue Rechtsverordnung die Frist wieder auf 10 Jahre ausdehnen.

siehe auch: Zweckentfremdung durch Umwandlung

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