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Eigentümergemeinschaften können Liftbenutzung nicht verbieten
Sicherheit geht vor. Das dachte sich die Eigentümergemeinschaft eines Hochhauses im Rheinland und erließ strenge Regeln für die Benutzung des Lifts. Vor allem Gäste hätten vom Fahrstuhl nur noch sehr eingeschränkt Gebrauch machen können. Derartige Beschlüsse sind aber nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ungültig, wenn auch nur ein Bewohner des Hauses Protest einlegt. (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 16 Wx 29/01)
Der Fall: 15 Stockwerke hatte das betreffende Hochhaus. Bis zum fünften Stock befanden sich Geschäftsräume und Büros, ab dieser Etage dann nur noch Privatwohnungen. Deshalb kamen die Eigentümer bei einer Versammlung auf die Idee, dass Fremde den Lift aus Sicherheitsgründen künftig nur noch bis zum fünften Stock uneingeschränkt nutzen sollten. Wer höher hinaus wolle, der müsse von den Bewohnern dort abgeholt werden oder – in Notfällen wie einem Arztbesuch – vorher einen Geheimcode mitgeteilt bekommen, um auch die 15. Etage erreichen zu können. Zwar protestierten einige Eigentümer gegen diese ungewöhnliche Lösung, sie wurden jedoch von der Mehrheit überstimmt. Deswegen blieb ihnen nur noch der Weg vor ein ordentliches Gericht, um die „Fahrstuhlgesetze“ wieder zu kippen.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln befasste sich mit der Situation im Hochhaus und kam zu dem Ergebnis, dass die Neuregelung nicht nur unbequem sei, etwa bei größeren Einladungen, sondern grundsätzlich einem Eigentümer nicht zugemutet werden dürfe. Im Krankheitsfalle etwa müssten Ärzte und Pflegepersonal jederzeit Zugang zu ihren Patienten haben. Sicherheit sei zwar ein hohes Gut, in dem Fall überwiege aber das Interesse der Bewohner an einem ungestörten Alltag. Außerdem, so die Richter, sei ja durch die Gegensprechanlage und den elektrischen Haustüröffner gewährleistet, dass nicht jeder Unbefugte das Hochhaus betreten könne. Absoluten Schutz gebe es leider sowieso nicht.