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Verjährung von Schadensersatz
Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren gemäß § in sechs Monaten. Das gilt auch für den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Rückgabe der Mietsache, wenn der Vermieter die unmittelbare und alleinige Sachherrschaft über das Mietobjekt hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen: 24 U 27/99.