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Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § verfassungswidrig Druckansicht
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtlicher Hindergrund und Sachverhalt:
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Freigrenze des § nicht überschreiten. Im Streitjahr 1998 lautete dessen Fassung wie folgt: „Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat;...“
Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog bis 1997 für ihren Sohn Kindergeld. Seit August 1997 ließ sich der Sohn zum Industriemechaniker ausbilden. Im Jahr 1998 errechnete das Arbeitsamt – Familienkasse – aus der Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte in Höhe von 12.489,-- DM und legte diesen Wert als Bemessungsgröße der Freigrenze in § zu Grunde. Da die Freigrenze überschritten war, setzte die Familienkasse das Kindergeld ab 1. Januar 1998 auf 0,-- DM fest. Bei der Ermittlung der Bemessungsgröße blieb unberücksichtigt, dass der Sohn im Streitjahr Sozialversicherungsbeträge in Höhe von 3.078,38 DM zahlen musste. Die Bf klagte vor dem Finanzgericht und Bundesfinanzhof (BFH) erfolglos gegen die Versagung des Kindergelds. Auf ihre Verfassungsbeschwerde (Vb) hin hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des BFH auf, da sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Das Verfahren wurde an den BFH zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des § benachteiligt unterhaltsverpflichtete Eltern von Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der Freigrenze beziehen. Eine Benachteiligung liegt zum einen vor gegenüber Eltern, deren Kinder keine Bezüge haben, zum anderen gegenüber Eltern, deren Kinder Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Für eine Benachteiligung dieser Gruppe unterhaltspflichtiger Eltern fehlen hinreichende Gründe: Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gem. § ist es, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen. In diesen Fällen entfällt oder mindert sich zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern. Folglich entscheidet für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel bei den Eltern.
Denn auf deren Leistungsfähigkeit kommt es für die Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen an.
Stellt man beim Jahresgrenzbetrag auf Mittel ab, die eine effektive Entlastung der Eltern nicht bewirken können, so wird einer Teilgruppe von Eltern die staatliche Entlastung zweckwidrig verweigert. Dies ist der Fall bei der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahresgrenzbetrag des § . Sie werden vom Arbeitgeber abgeführt und sind daher dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar. Deshalb können sie keine Entlastung bei den Eltern bewirken.
§ ist daher verfassungskonform so auszulegen, dass sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind.
Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –
Karlsruhe, den 13. Mai 2005