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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe gerade eine Nachricht von meinem Vermieter bekommen. Er moechte, dass ab Dezember die monatliche NK-Vorauszahlung um ueber 50 EUR angehoben wird, weil hoehere NK fuer 2005 schon abzusehen sind.

Gleichzeitig hat er die NK-Abrechnung fuer 2004 geschickt. Obwohl der Verbrauch (Heizkosten etc) signifikant gesunken ist, faellt die NK-Nachzahlung hoeher aus. Der Grund: ein Hausmeister hat 1000 EUR im letzten Jahr gekostet (nicht das ganze Jahr ueber). Das Problem dabei: ich weiss nichts von einem Hausmeister. Der Platz mit den Muellcontainern ist verdreckt, Lampen im Treppenhaus seit Monaten defekt. Wenn es etwas zu tun gibt, kommt immer ein lokaler Sanitaerdienst - von einem Hausmeister habe ich noch nie etwas gesehen hier und ich wohne 'schon' seit 2002 hier.

Frage: ist es korrekt, dass der Vermieter einfach mal so einen quasi nicht existenten Hausmeister in die NK-Abrechnung aufnimmt, ohne die Mieter vorab ueber die Kosten zu informieren?

Danke fuer Antworten
ReneS
Stichwörter: eben + packen + einfach + hausmeister + nen

1 Kommentar zu „Einfach mal eben nen Hausmeister in die NK-Abrechnung packen”

Gast Experte!

Nachtrag:

Im Vertrag steht auch etwas zu den Betriebskosten. Dort ist der 'Hauswart' aufgefuehrt und die Summe der bisherigen Vorauszahlung. Also gemaess Vertrag sind die Kosten fuer den Hausmeister mit der bisherigen Summe abgegolten, so verstehe ich das. In der Abrechnung von 2002 und 2003 tauchten aber keine Kosten fuer den Hausmeister auf - erst jetzt fuer 2004 und wie gesagt gab es bisher auch keinen.

Zitat aus dem Vertrag zu den Betriebskosten:

Leistungsvorbehalt fuer die BK
Ist eine monatliche Vorauszahlung auf die jaehrlichen BK vereinbart, so erstellt der Vermieter einmal pro Jahr eine Abrechung. Erhoehen sich die BK , so ist der Vermieter berechtigt, die Vorauszahlungen entsprechend neu festzusetzen. Bei einer nach Vertragsschluss eintretenden Erhoehung oder Neueinfuehrung der §4 (Anm: Liste mit den BK-Posten) aufgefuehrten Betriebskosten ist der Vermieter berechtigt, die erhoehten Kosten durch einseitige, schriftliche Erklaerung, in der der Grund fuer die Umlage bezeichnet und erlaeutert wird, neben der Miete und den etwa vereinbarten BK anteilig zu erheben. ...

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