BK-Mann
Hallo Aries,
ich versuche einige Fragen zu beantworten.
Zuerst sollte man einmal im Mietvertrag nachschauen, wie die einzelnen Kosten verteilt werden. Nach Einheiten, Personen, Wohnfläche etc.
Steht im Mietvertrag nichs drin, dann wird gernerell nach qm abgerechnet.
§ 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. [/i:451a0]
Wenn dies geklärt ist, sollte man sich die Abrechnung selbst anschauen, denn dort müssen die Umlageschlüssel angegeben sein. Und diese dürfen nicht vom Mietvertrag abweichen.
Als nächstes erst einmal nicht bezahlen, auch wenn eine Frist von 14 Tagen oder 4 Wochen angegeben ist, sondern zuerst die Belegeinsicht fordern. Dies kann der Vermieter nicht verbieten. Will er keine Belegeinsicht zulassen, muss erst einmal nicht gezahlt werden.
In Ihren Fall würde ich versuchen Kopien aller Belege und Rechnungen vom Vermieter zu erhalten, um etwas in der Hand zu haben. Dann Termin beim Mieterbund machen, und prüfen lassen. Sollte der Termin beim Mieterbund erst nach der Frist zur Überweisung der Nachforderung sein, dann ist wichtig, den Nachzahlungsbetrag mit dem Vermerk "unter Vorbehalt"[/b:451a0] zu überweisen.
Will der Vermieter keine Kopien raus rücken, Zettel mitnehmen und alles wichtige aufschreiben.
[*:451a0]Rechnungsdaten kontrollieren[/*:m:451a0]
[*:451a0]Gehen Sie der Reihe nach durch die Belege, so wie die einzelnen Positionen in der BK Abrechnung aufgeführt sind, dann gibt es kein Durcheinander.[/*:m:451a0]
[*:451a0]Beträge von wann bis wann gezahlt überprüfen (wichtig: decken sich die Beträge mit dem Leistungszeitraum 2006, oder werden Kosten von 2007 oder 2005 noch mit bezahlt)[/*:m:451a0][/list :451a0]
Hier einige Urteile und Anmerkungen:[/b:451a0]
[*:451a0]Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. die Zusendung von Kopien, kann der Mieter eine geforderte Nachzahlung verweigern, denn die Abrechnung ist dann nicht fällig (LG Essen DWW 96, 371).[/i:451a0][/*:m:451a0]
[*:451a0]AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929[/i:451a0]
Der Mieter hat alle Zeit der Welt, um die Betriebskostenbelege beim Vermieter einzusehen. [/*:m:451a0]
[*:451a0]Der Vermieter muss Originale vorlegen (siehe OLG Düsseldorf in WuM 1993, 411 und AG Hamburg in WuM 1991, 282).[/i:451a0] [/*:m:451a0]
[*:451a0]LG Berlin, Urteil vom 28.09.2006 - 67 S 225/06
Der Vermieter genügt seiner Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in Abrechnungsunterlagen schon dadurch, dass er dem Mieter einen Aktenordner zur Verfügung stellt, aus dem sich dieser dann die Unterlagen heraussortieren kann, die ihn interessieren. Eine Erläuterung durch den Vermieter zu diesen Unterlagen muss nicht erfolgen. Wenn der Mieter Schwierigkeiten hat, die richtigen Unterlagen zu finden, dann muss er sich selbst um fachkundige Unterstützung bemühen. [/i:451a0][/*:m:451a0][/list:u:451a0]
Zum Thema Hausmeister:[/b:451a0]
Ein Hausmeister für ein vier Mietparteienobjekt ist schon ein starkes Stück.
Allerdings sind Kosten von ca. 243 Euro / Monat nicht wirklich viel. Ist also eher eine Art Nebenjob für den Hausmeister. Die Frage ist natürlich, was tut dieser Mensch überhaupt für sein Geld? Lassen Sie sich bei der Rechnungsprüfung einmal einen Leistungskatalog zeigen, um nachvollziehen zu können, was zu seinem Tätigkeitsbild genau gehört, und wie dieses vergütet wird.
Wenn die Position Hausmeister ein zweites Mal aufgeführt wird, gehe ich davon aus, das der Hausmeister nach festen Stunden bezahlt wird, und diese Reparatur zusätzlich von ihm in Rechnung gestellt wurde. Ist legal. Allerdings dürfen hier nicht in der Rechnung irgendwelche Teile aufgeführt werden, die nicht umlagefähig sind, z.B.: Glühbirnen, Kabel, Dübel; Schrauben etc. Obwohl ich einen Betrag von ca. 106 Euro für das Austauschen von 2 Glühbirnen sehr teuer finde. Nur die reine Arbeitszeit zählt als umlagefähige Position.
Zum Thema Heizkosten[/b:451a0]
Die Frage ist hier, wer macht die Heizkostenabrechnung? Eine Fachfirma wie Brunata oder techem?
Wie wurde der Verbrauch erfasst? Abgelesen? geschätzt? Das alles steht auf solch einer Abrechnung drauf.
Wenn es Röhrchen sind, die ausgetauscht werden, sind diese letztes Jahr ausgetauscht worden, denn bei einem gleichmäßigen Verbrauch könnte ein doppelter Wert richtig sein, wenn keine röhrechen ausgetauscht worden sind. Aber dies ist so schwer zu beantworten.
Zum Thema Vorauszahlung[/b:451a0]
Eigentlich sollte der Vermieter, wenn es eine defitge Nachforderung wie bei Ihnen gibt, die Vorauszahlungen anpassen. Tut er es nicht, können Sie es von sich aus machen. Am besten ist immer, den Rechnungsbetrag durch 12 Monate zu teilen, und diesen Betrag monatlich zu überweisen. Natürlich sollten Sie Ihren Vermieter kurz anschreiben, und ihm mitteilen, dass Sie von sich aus die Vorauszahlungen erhöht haben, den Erhöhungsbetrag mitteilen, den Betrag den Sie dann komplett bezahlen und ab wann. So haben Sie auch hier etwas im Streitfall in der Hand.
Mein Tipp zum Schluss:[/b:451a0]
Nehmen Sie die Kosten von 70- 80 € jährlich in Kauf, und werden Sie Mitglied in einem Mieterverein. Diese helfen Ihnen, beraten Sie, und setzten sich mit dem Vermieter auseinander. Dies ist wirklich kein heraus geworfenes Geld, wenn man an anderer Stelle einige Hundert Euro einsparen könnte.
Schöne Grüße
BK-Mann
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Ich bin nicht so wie die anderen, ich bin viel schlimmer <!-- s --><!-- s -->