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Einheitlicher Name für alle gemeinsamen Kinder

Führen die beiderseits sorgeberechtigten Eltern keinen (gemeinsamen) Ehenamen, so bestimmen sie durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt für ihr Kind einen Namen, den einer der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt führt. Diese Wahl ist nach dem Gesetz auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder bindend.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung nunmehr für verfassungsgemäß. Die Einschränkung der Namensbestimmung für weitere Kinder dient der familiären Zusammengehörigkeit von Geschwistern, die auch in einem gemeinsamen Geburtsnamen zum Ausdruck kommt, und verstößt nicht gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot.

Beschluss des BVerfG vom 18.03.2002
1 BvR 2297/96
NJW 2002, 2861
Stichwörter: einheitlicher + gemeinsamen + kinder + name

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