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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Abfeiern ersetzt keine Überstundenvergütung

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[21.09.2001]

Ist im Arbeitsvertrag die Vergütung von Überstunden festgelegt, ist das "Abfeiern" der zusätzlich geleisteten Arbeitszeit kein Ersatz. Dazu hätte es der Vereinbarung einer so genannten Ersetzungsbefugnis bedurft, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 9 AZR 307/00). Es gab damit der Klage des ehemaligen Prokuristen eines Unternehmens statt, der über Jahre hinweg im Schnitt 100 Überstunden monatlich geleistet hatte. Diese wurden ihm auch jeweils bezahlt.

Nachdem er im Juni 1998 sein Arbeitsverhältnis zum Jahresende gekündigt hatte, stellte ihn sein Arbeitgeber im Juli von der Arbeit frei. Gleichzeitig ordnete er an, dass der Ex-Prokurist die im Juni geleisteten Überstunden abfeiern sollte. Der Kläger verließ daraufhin wortlos den Betrieb und verlangte später die im Vertrag festgelegte Vergütung der Überstunden.

Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Überstundenvergütung habe, der nicht durch die einseitig angeordnete Arbeitsbefreiung abgegolten werden konnte. Dazu hätte es einer Ersatzbefugnis bedurft, in der festgelegt ist, dass ein Vergütungsanspruch durch Freistellung von der Arbeit erfüllt wird. Diese Ersatzbefugnis könne im Tarifvertrag stehen oder auch im Einzelfall verabredet werden.

Dass der Kläger auf die einseitig ausgesprochene Anordnung hin den Betrieb ohne Widerspruch verließ, durfte der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter nicht als Zustimmung zum Abfeiern der Überstunden verstehen. Schweigen gelte im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Insbesondere könne Schweigen regelmäßig dann nicht als Zustimmung verstanden werden, wenn damit ein Verzicht auf einen fälligen Geldanspruch verbunden sei.

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