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Die Sperr- bzw. Wartefrist in Berlin beträgt rückwirkend seit September 2000 nur noch 3 Jahre (gemäß § ) statt 10 Jahre gemäß Berliner Rechtsverordnung. (LG Berlin, Az. 65 S 244/01, aus: MM 1+2/03, S. 10) Grund: in Berlin gibt es keine qualifizierte Wohnungsknappheit mehr wie schon das Oberverwaltungsgericht Berlin im Juni 2002 feststellte, als es mit derselben Begründung das Zweckentfremdungsverbot in Berlin aufhob. <br />
Anmerkung: Erstens, ist offen, wie die anderen fünf Mietrechtsberufungskammern beim LG Berlin in dieser Frage entscheiden würden; und zweitens, kann der Berliner Senat durch neue Rechtsverordnung die Frist wieder auf 10 Jahre ausdehnen.<br />
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siehe auch: Zweckentfremdung durch Umwandlung <br />