Balkonexperte 09.08.2010 07:31
Sie haben richtig gehört. Der Vermieter ist verpflichtet bei gemischter Nutzung Wohnraum und Gewerbe getrennt zu erfassen. Siehe auch:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beko_gewerbe.htm
Bladder 09.08.2010 07:50
Was Sie hier beschreiben kann durchaus richtig sein. Die Grundsteuer ist nach Ihrer Beschreibung auf die Flächen verteilt.
Es kommt aber auf den Mietvertrag an. Denn die Regelung der Verteilung im Mietvertrag hat Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Siehe dazu: BGH, Urteil v. 26.5. 2004 - VIII ZR 169/03 ! Also sollte man genau den Wortlaut des Vertrages beachten.
Weiterhin ist nicht unbedingt gesagt, dass die Gewerbesteuer für Gewerbebetriebe höher sein muss, als für Wohnungen. Das ist durch die Kommune geregelt.
Sollte bei Ihnen die Gewerbesteuer für Wohnungen geringer sein, dann kommt es aber immer noch auf den Wortlaut im Mietvertrag an.
Am wenigsten Ärger hat man allerdings, wenn im Mietvertrag der Hinweis auf die Umlegung der Grundsteuer ganz fehlt. Dann gibt es auch nix zu holen.
Balkonexperte 09.08.2010 11:24
Und ich muss noch einmal widersprechen. Das zitierte Urteil hat mit dieser Problematik nichts zu tun. Im Urteil des BGH VIII ZR 169/03 geht es um Eigentumswohnungen, die nach Wohnfläche abgerechet werden sollen und nicht um die Trennung von Gewerbe- und Wohnraummiete.
Darum: Eine Vorerfassung der Gewerbemieter ist vorzunehmen. Und das nicht nur bei der Grundsteuer, sondern auch bei anderen Betriebskosten, wie z.B. bei den Hausversicherungen, den Müllgebühren etc.
Und im Mietvertrag muss die Grundsteuer bei den Nebenkosten auch nicht aufgeführt werden, es reicht der Hinweis, dass Betriebskosten nach der BetrVK zu zahlen sind: http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/index.html
Bladder 09.08.2010 15:28
1. Die Frage betraf nur die Umlage der Grundsteuer. Also kann man alles was mit einer Vorerfassung zu tun hat vorerst beiseite lassen. Ist nicht relevant.
2. Diese Feinheit... Wenn ein Hinweis auf die BetrKV im Mietvertrag erscheint reicht dies für die Umlegung aus... ist natürlich richtig, war aber auch nicht das Thema.
3. Es bleibt also dabei, dass
a) entweder eine mietvertragliche Vereinbarung die Höhe der Grundsteuerumlage beeinflusst oder
b) nach § 556 a Abs 1 BGB als gesetzlicher Maßstab umgelegt wird.
Ich verstehe jetzt nicht, wo Sie meinen Ausführung widersprechen!
Balkonexperte 09.08.2010 17:21
Das ist doch ganz einfach der Verweis auf dieses Urteil : BGH, Urteil v. 26.5. 2004 - VIII ZR 169/03
Das hat doch mit dem Fall hier nichts zu tun!
Und, wenn ein VM die Grundsteuer nicht nach Gewerbe und Mietwohnungen umlegt, dann wird er das bei den anderen relevanten Positionen auch nicht machen, oder?