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Erhebliche Vertragsverletzung

Wendet sich der Mieter in dieser Eigenschaft an den Arbeitgeber des Vermieters, ohne daß dies durch Mieterinteressen gerechtfertigt ist, begründet dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber durch einen gemeinsamen Vorgesetzten des Mieters und des Vermieters repräsentiert wird.

Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 08.05.2001, Aktenzeichen: 5 C 42/01.
Stichwörter: vertragsverletzung + erhebliche

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