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Vermieter darf Balkonbelag verändern

Der Vermieter darf im Rahmen seines Gestaltungsrechts als Eigentümer den Zustand der Mietsache nur dann verändern, wenn der Wohnwert für den Mieter nicht beeinträchtigt wird, wobei die Vorstellungen der Parteien zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses entscheidend sind. Bei dieser Abgrenzung kommt es allerdings stets auf den Einzelfall an. Zum Beispiel darf der Vermieter nicht ohne weiteres einen Parkettfußboden entfernen, selbst wenn im Mietvertrag ein derartiger Bodenbelag nicht ausdrücklich erwähnt wird. Das wird damit begründet, dass Parkettboden einen besonderen Wohnwert besitzt.

Dies gilt nach einem Urteil des LG Berlin jedoch nicht für Fliesen auf einem Balkon, es sei denn, es würde sich um einen ganz besonderen Belag handeln, der den Wert des Balkons auch optisch besonders herausstellt. Ist dies nicht der Fall, ist der Vermieter ohne weiteres berechtigt, die vorhandenen Fliesen im Bedarfsfall (z. B. wegen witterungsbedingter Schäden) durch einen gestrichenen Estrich zu ersetzen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Verlegung eines gleichwertigen Fliesenbelags zu verlangen.

Urteil des LG Berlin vom 21.09.2000
62 S 133/00
NJW-RR 2001, 1162
Stichwörter: balkonbelag + verändern + vermieter

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