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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

mein Problem ist folgendes. Wir wollen gerne umziehen. Unsere jetzige Wohnung habe ich laut Kündigungsfrist zum 30.10.05 gekündigt. Wenn ich aber vorher eine schöne neue Wohnung finde dann dacht ich immer das ich einen Nachmieter für unsere jetzige Wohnung suchen kann. Ist im Mietvertrag NICHT untersagt.

Gestern habe ich unsere Vermieterin darauf angesprochen und sie meinte nur das wir in einem Land mit Vertragsfreiheit leben (wenn ihr der Nachmieter paßt dann wäre es theoretisch möglich...)

Ich war bisher immer der Meinung das das ganze so abläuft: Ich liefere Ihr potenzielle Nachmieter (anständige, zahlungsfähige, ...)
Wenn Sie 3 Stück ablehnt dann ist es eigentlich nicht mehr mein Problem und wir können aus der Wohnung fühzeitig raus.

Also bitte, bitte helft uns, denn wir wollen hier endlich WEG


Danke im voraus Jasmin
Stichwörter: ablauf + auszug + kÜndigungsfrist

1 Kommentar zu „AUSZUG VOR ABLAUF DER KÜNDIGUNGSFRIST???”

Curzon

Hab mich mal bei einem Anwaltsmagazin für dich schlau gemacht:

Wer vor Ablauf der Kündigungsfrist aus seiner Wohnung ausziehen möchte, sollte versuchen, mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag zu vereinbaren. Zum Beispiel indem er anbietet, einen geeigneten Nachmieter zu stellen, der den Mietvertrag fortsetzt. Aber Achtung, was viele nicht wissen: Der Vermieter ist keineswegs verpflichtet, sich auf das Angebot einzulassen, selbst dann nicht, wenn man ihm drei Nachmieter zur Auswahl stellt! Lediglich bei den langen Kündigungsfristen und bei besonders wichtigen Gründen, z. B. wenn ein Mieter aus beruflichen Gründen in eine weiter entfernte Stadt umziehen muss oder wenn die Behinderung eines Familienmitglieds den Umzug notwendig macht, kann der Mieter verlangen, dass ein Ersatzmieter akzeptiert wird. Die Tatsache, dass er sich die Wohnung nicht mehr leisten kann, reicht aber beispielsweise nicht aus, um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag zu fordern, ebenso wenig der Erwerb einer Eigentumswohnung!

Letztlich handelt es sich beim Aufhebungsvertrag meistens um ein freiwilliges Entgegenkommen des Vermieters, selbst wenn ihm durch den Mieterwechsel kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Im Gegenteil: Beim Abschluss eines neuen Mietvertrages kann er die Miete sogar erhöhen. Ist der Nachmieter damit nicht einverstanden, hat der Mieter Pech gehabt und muss ggf. einen neuen Interessenten finden.

Hin und wieder kommt es auch vor, dass der Vermieter seine Einwilligung an Bedingungen knüpft, die im Mietvertrag nicht vorgesehen wären, zum Beispiel eine aufwändige Renovierung. Will sich der Mieter nicht darauf einlassen, müssen andere Möglichkeiten geprüft werden, z.B. eine Untervermietung. Es hängt jedoch stets vom Einzelfall ab, welche Schritte den größten Erfolg versprechen. Wer Probleme hat, aus einem langfristigen Mietvertrag herauszukommen, sollte sich deshalb auf jeden Fall vom Mieterverein beraten lassen!

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