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Erstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers

Verträge über die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sind grundsätzlich zulässig. Sie können aber wegen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam sein, wenn sie die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl übermäßig beeinträchtigen. Danach muss die Rückzahlungsverpflichtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen, andererseits muss der Arbeitnehmer aus der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben und die Erstattungspflicht muss ihm zumutbar sein.

Eine Kostenbeteiligung ist dem Arbeitnehmer dann zuzumuten, wenn mit der Aus- oder Fortbildung berufliche Vorteile für ihn verbunden sind. Die beruflichen Vorteile können in einem innerbetrieblichen Aufstieg, z. B. in eine höhere Gehaltsstufe oder in der Möglichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten außerhalb des Betriebes verwerten und sich beruflich verbessern kann. Dagegen scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung in erster Linie innerbetrieblich von Nutzen ist, der Auffrischung vorhandener Kenntnisse dient oder die Anpassung der Kenntnisse an neuere betriebliche Gegebenheiten angestrebt wird. Dabei ist die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation, wobei eine längere Fortbildungsmaßnahme eher für die Zumutbarkeit einer Kostenbeteiligung durch den Arbeitnehmer spricht.

Urteil des LAG Niedersachsen vom 06.08.2002
13 Sa 374/02
Computer & Recht 2002, 881

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