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Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden
Der Kläger war 12 Jahre bei dem beklagten Sender beschäftigt. Er schied im Alter von 53 Jahren aus. Er hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach einem Haustarifvertrag vom 2. Juni 1981. Die Betriebsrente wird danach aufsteigend berechnet: Sie beläuft sich auf 1% des versorgungsfähigen Monatsgehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und 2% des über dieser Grenze liegenden Teils des versorgungsfähigen Monatsgehalts. Der Tarifvertrag ermöglicht die Inanspruchnahme der Betriebsrente schon mit 55 Jahren. Für jeden Fall der Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahrs wird der sich ergebende Rentenbetrag um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,4% für jeden Leistungsmonat vor diesem Zeitpunkt gekürzt, das heißt bei Inanspruchnahme mit 55 um 38,4%. Damit wird einerseits berücksichtigt, daß der Arbeitnehmer bei vorgezogener Inanspruchnahme weniger lang für den Arbeitgeber tätig wird, andererseits, daß der Arbeitgeber überhaupt, länger und früher zahlen muß. Bei vorzeitigem Ausscheiden sieht der Tarifvertrag eine Kürzung der Betriebsrente im Verhältnis der erreichten zu der bis 65 erreichbaren Betriebszugehörigkeit vor. Der Beklagte hält die Vorschrift auch bei vorgezogener Inanspruchnahme für anwendbar. Das will der Kläger nicht hinnehmen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder hergestellt. Die Kürzungsbestimmung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist auf alle in diesem Tarifvertrag geregelten Versorgungsfälle - Altersrente mit 65, vorgezogene Altersrente, Invaliden- und Hinterbliebenenrente - anwendbar. Das ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Tarifvertrags. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Zeit zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und 65 bei der Berechnung der Betriebsrente zweifach mindernd berücksichtigt wird. Der Senat hatte mit Urteil vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - entschieden, daß dies bei einseitig vom Arbeitgeber erlassenen oder durch Betriebsvereinbarung zustandegekommenen Versorgungsordnungen regelmäßig nicht zulässig ist. Diese Rechtsprechung, die der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - 3 AZR 567/00 - bestätigt hat, ist auf Tarifverträge nicht anwendbar, weil die Tarifvertragsparteien nach § 17 Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes von § 2 dieses Gesetzes, der Vorschrift zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden, abweichen dürfen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juli 2001 - 3 AZR 684/00 - Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 4 Sa 911/99 -

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