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Alleinstellungsbehauptung durch „Technologieführerschaft“

Ein Softwareunternehmen verkündete anlässlich einer Bilanzpressekonferenz, „das große Interesse an... vor allem auch von global agierenden Konzernen, zeigt unsere Technologieführerschaft in der Digitalökonomie“. Die Verwendung des Wortes „Technologieführerschaft“ rief ein Konkurrenzunternehmen auf den Plan, das sofort und mit Erfolg vor Gericht zog.

Das Oberlandesgericht Hamburg teilte die Auffassung des klagenden Unternehmens, das die Verwendung des Wortes „Technologieführerschaft“ im Rahmen eines öffentlichen Geschäftsberichtes als unlautere Alleinstellungswerbung ansah. Eine „Technologieführerschaft“ kann berechtigterweise nur ein Unternehmen für sich in Anspruch nehmen, das der gesamten Branche mit bedeutenden Neuentwicklungen vorangeht und an dem sich die Konkurrenz orientiert. Dies setzt voraus, dass sich der in Anspruch genommene Vorsprung auf alle wesentlichen und nicht nur auf einzelne Technologiemerkmale bezieht. Da diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt waren, gab das Gericht der Unterlassungsklage statt.

Urteil des OLG Hamburg vom 29.03.2001
3 U 222/00
GRUR-RR 2002, 71

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