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Felsbrocken als Schikane
Grundeigentümer darf nicht Einzelne von einem allgemein benutzten Weg ausschließen
Dem Eigentümer eines Grundstücks ist es prinzipiell überlassen, wem er die Benutzung seiner Wege gestattet und wem nicht. Steht aber ein solcher Pfad seit Jahrzehnten der Allgemeinheit zur Verfügung, dann kann der Eigentümer nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern nicht willkürlich einen bestimmten Nachbarn ausschließen, der noch dazu auf diese Durchfahrt dringend angewiesen ist.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 9 U 119/00)
Der Fall: Zwischen zwei Waldgrundstücken, die unterschiedlichen Besitzern gehörten, führte ein Weg. Anlieger und Wanderer benutzten diesen Pfad seit ewigen Zeiten – so auch ein Mann, der in der Nähe wohnte und dessen einzige Autozufahrt zu seinem Anwesen der Pfad darstellte. Allerdings wollten die beiden Grundeigentümer plötzlich die Durchfahrt dieses einen Nachbarn nicht mehr dulden. Zunächst gruben sie einen Stahlbetonpfosten in den Boden ein, an dem der Betroffene aber mit seinem Pkw vorbeifahren konnte. Dann stellten sie mehrere Felsbrocken auf, die für den Nachbarn ebenfalls zu überwinden waren. Erst nach einer Neugruppierung der Steine war endgültig kein Durchkommen mehr. Der von seinem Grundstück ausgeschlossene Mann zog daraufhin vor Gericht und pochte auf sein Wegerecht.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ordnete an, dass der Pfosten und die Felsbrocken möglichst schnell zu entfernen seien. Es handle sich eindeutig um eine Schikane des Nachbarn, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Wenn Eigentümer duldeten, dass die Allgemeinheit einen Teil ihres Grundstücks als Weg nutze, dann verstoße der Ausschluss eines Einzelnen gegen das gesetzlich festgeschriebene Schikaneverbot.