Bladder 10.08.2010 10:57
Anforderungen an die Abrechnung
Die Betriebskostenabrechnung muss in Textform erfolgen und den Mieter/innen zugehen; ein allgemeiner Aushang im Haus reicht nicht aus. Folgende Angaben müssen in der Abrechnung enthalten sein:
1) eine Zusammenstellung der gesamten Betriebskosten des Hauses oder der Wirtschaftseinheit
2) die Angabe, welcher Verteilerschlüssel zugrunde gelegt wurde
3) die Berechnung des auf die Wohnung des Mieters/der Mieterin entfallenden Anteils der Betriebskosten
4) die von dem Mieter/der Mieterin geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten
Grundsätzlich gilt, dass jede Abrechnung klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein muss. Sie soll also gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein, sodass sie dem durchschnittlichen Verständnisvermögen von juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter/innen entspricht.
Eine Abrechnung, die diese Kriterien nicht erfüllt, ist unwirksam. Sie können verlangen, dass der Vermieter Ihnen eine neue Abrechnung vorlegt bzw. die alte nachbessert.
Grundsätzlich hat der Mieter auch das Recht der Belegeinsicht/Prüfung. Diese Prüfung kann natürlich auch durch z.B. einen Mieterverein oder Fachanwalt erfolgen.
edy 10.08.2010 11:36
Hallo Heste,
hier ein Link:
http://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:BFdeN_C7a0QJ:www.thower.de/pdfs/news/mietkost.pdf+checkliste+nebenkosten&hl=de&pid=bl&srcid=ADGEEShaK9O_hMdLz5KS4b8iqPTnKGtSskdekuTYZuv05_q2WIsEY7K3kY-tvI7ftXuhO7jsDOLdPPk1ZspIJ0OxAgbjQ5YcrHj7ZHRrqV-4lCstbLQqw7C2QymSlVxL4w8A77r1ThqY&sig=AHIEtbRklAJC3HkOEp6ybF-kd1xqHTO8GA
Ich würde mit der VM diese Checkliste
durchgehen und abarbeiten.
Anfangs- und Endstände sowie Rechnungen
muss sie natürlich vorlegen können.
Für die Zukunft hat Sie natürlich die Möglichkeit die NK-Abrechnung von einer
Firma durchführen zu lassen.
Die Kosten sind dann aber umlagefähig.
lg
edy
Bladder 10.08.2010 16:22
Zitat: Für die Zukunft hat Sie natürlich die Möglichkeit die NK-Abrechnung von einer
Firma durchführen zu lassen.
Die Kosten sind dann aber umlagefähig.
Wenn damit die Heizkostenabrechnung gemeint ist, dann ist das o.k.
Wenn es sich aber um die Betriebskostenabrechnung handelt, dann sind diese Kosten für die Erstellung der Abrechnung als Verwaltungskosten nicht umlagefähig!
Balkonexperte 10.08.2010 17:20
Ich zitiere: Wenn es sich aber um die Betriebskostenabrechnung handelt, dann sind diese Kosten für die Erstellung der Abrechnung als Verwaltungskosten nicht umlagefähig!
Das würde ich so nicht unterschreiben. Würde der Vermieter diese Abrechnung in Rechnung stellen wollen, zählt das zu den nicht umlagefähigen Verwaltungsaufgaben. Wenn die komplette Abrechnung der Betriebskosten von einem Dienstleister gemacht wird, sind das umlagefähige Kosten und müssen vom Mieter getragen werden.
Bladder 10.08.2010 17:44
Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung sind nicht umlagefähig. Dies sind Kosten der "Geschäftsführung" gemäß § 1 Ziffer 2 der BetriebskostenVO .