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Heste hat diese Frage gestellt
Hallo,

meine Vermieterin hat mir einen formlosen Brief geschrieben, in dem steht, wieviel ich an Nebenkosten vorausbezahlt habe, wieviel vom Vorjahr angerechnet werden kann und welche Summe sich daraus als Nachzahlung ergibt.
Soweit, so gut.
Allerdings hat Sie keine Aufstellung der Nebenkostenabrechnung hinzugefügt, sondern eine Kopie, der ihr von der Hausverwaltung zugesandten Wohngeld- und Heizkostenabrechnung. Diese ist für mich als Laien erstmal völlig unverständlich und es ist nicht nachvollziehbar, wie sie auf die Nachzahlungssumme kommt.

Meine Vermieterin ist die Eigentümerin der Wohnung, die ich gemietet habe. Die übrigen Wohnungen im Hausverband haben andere Eigentümer.
Mir wurde gesagt, dass meine Vermieterin evt. zu "klein" sei, um von ihr verlangen zu können, eine derartige Mühe zu verlangen, solch eine Aufstellung der Nebenkosten anzustellen. Ich bin allerdings der Meinung, die Nebenkostenabrechung ist nicht formgültig, da keine für mich verständliche Aufstellung der umlagefähigen Kosten besteht.
Ich habe weder Lust noch Geld, einfach nicht zu bezahlen und dann evt. einen Anwalt einstellen zu müssen, gerichtlich vorzugehen etc. Ich habe aber auch kein Geld, diese wie ich meine überhöhte Nachzahlung zu leisten.

Ich habe bereits nach der letzten Abrechnung schriftlich um eine solche formgültige Aufstellung der Nebenkosten gebeten, der deutlich nicht nachgekommen worden ist. Ich bin mir sicher, wenn ich anrufe und sie erneut darum bitte (da ich doch wirklich nachprüfen will, ob diese Summe angemessen und RICHTIG ist), dass meine Vermieterin es wieder nicht machen wird. (wage zu behaupten, sie hat sowenig AHnung davon wie ich :x )

Nachdem ich mich im Internet schlau gemacht habe, werde ich heute selber eine solche Nebenkostenaufstellung machen, und genau darauf achten, dass auch nur die umlagefähigen Kosten drin sind (leider wird sie fehlerhaft sein, da ich ja doch immer noch Laie bin :/). Denn ich fürchte, sie hat einfach nur die Endsummen aus der Wohngeldabrechnung genommen, dreimal plus und minus gemacht und kommt dann TROTZ Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung nach der letzten Abrechnung meinerseits (!!!) wieder (!) auf eine nachzuzahlende Summe von ~600 €. Die ca.10%, um die die Nebenkosten nach meiner Überschlagung (bei Ansicht der Wohngeldabrechnung) dieses Jahr höher sind, entsprechen nicht dieser Summe.
Ich hoffe es kommt was Ordentliches dabei rum, denn dann kann ich die Aufstellung meiner Vermieterin schicken, und vielleicht lenkt sie ein (weil sie sich selber nicht auch nochmal soviel Arbeit machen will) und ich muss nicht soviel nachzahlen.

>> MEINE FRAGE:
Ist die Nebenkostenabrechnung nicht formgültig, weil es keine Aufstellung gibt und daher unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, und damit ungültig?
Oder reicht als Form, dass sie die drei Summen (Jahreskosten, Vorauszahlung und Differenz) angibt?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort!
... und Bitte um Verzeihung, falls der Text irgendwie unverständlich ist.

Heste

5 Kommentare zu „Form der Nebenkostenabrechnung”

Bladder Experte! 10.08.2010 10:57

Anforderungen an die Abrechnung
Die Betriebskostenabrechnung muss in Textform erfolgen und den Mieter/innen zugehen; ein allgemeiner Aushang im Haus reicht nicht aus. Folgende Angaben müssen in der Abrechnung enthalten sein:
1) eine Zusammenstellung der gesamten Betriebskosten des Hauses oder der Wirtschaftseinheit
2) die Angabe, welcher Verteilerschlüssel zugrunde gelegt wurde
3) die Berechnung des auf die Wohnung des Mieters/der Mieterin entfallenden Anteils der Betriebskosten
4) die von dem Mieter/der Mieterin geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten
Grundsätzlich gilt, dass jede Abrechnung klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein muss. Sie soll also gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein, sodass sie dem durchschnittlichen Verständnisvermögen von juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter/innen entspricht.
Eine Abrechnung, die diese Kriterien nicht erfüllt, ist unwirksam. Sie können verlangen, dass der Vermieter Ihnen eine neue Abrechnung vorlegt bzw. die alte nachbessert.

Grundsätzlich hat der Mieter auch das Recht der Belegeinsicht/Prüfung. Diese Prüfung kann natürlich auch durch z.B. einen Mieterverein oder Fachanwalt erfolgen.

edy Experte! 10.08.2010 11:36

Hallo Heste,

hier ein Link:
http://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:BFdeN_C7a0QJ:www.thower.de/pdfs/news/mietkost.pdf+checkliste+nebenkosten&hl=de&pid=bl&srcid=ADGEEShaK9O_hMdLz5KS4b8iqPTnKGtSskdekuTYZuv05_q2WIsEY7K3kY-tvI7ftXuhO7jsDOLdPPk1ZspIJ0OxAgbjQ5YcrHj7ZHRrqV-4lCstbLQqw7C2QymSlVxL4w8A77r1ThqY&sig=AHIEtbRklAJC3HkOEp6ybF-kd1xqHTO8GA

Ich würde mit der VM diese Checkliste
durchgehen und abarbeiten.
Anfangs- und Endstände sowie Rechnungen
muss sie natürlich vorlegen können.

Für die Zukunft hat Sie natürlich die Möglichkeit die NK-Abrechnung von einer
Firma durchführen zu lassen.
Die Kosten sind dann aber umlagefähig.

lg
edy

Bladder Experte! 10.08.2010 16:22


Zitat: Für die Zukunft hat Sie natürlich die Möglichkeit die NK-Abrechnung von einer
Firma durchführen zu lassen.
Die Kosten sind dann aber umlagefähig.


Wenn damit die Heizkostenabrechnung gemeint ist, dann ist das o.k.

Wenn es sich aber um die Betriebskostenabrechnung handelt, dann sind diese Kosten für die Erstellung der Abrechnung als Verwaltungskosten nicht umlagefähig!

Balkonexperte Experte! 10.08.2010 17:20

Ich zitiere: Wenn es sich aber um die Betriebskostenabrechnung handelt, dann sind diese Kosten für die Erstellung der Abrechnung als Verwaltungskosten nicht umlagefähig!

Das würde ich so nicht unterschreiben. Würde der Vermieter diese Abrechnung in Rechnung stellen wollen, zählt das zu den nicht umlagefähigen Verwaltungsaufgaben. Wenn die komplette Abrechnung der Betriebskosten von einem Dienstleister gemacht wird, sind das umlagefähige Kosten und müssen vom Mieter getragen werden.

Bladder Experte! 10.08.2010 17:44

Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung sind nicht umlagefähig. Dies sind Kosten der "Geschäftsführung" gemäß § 1 Ziffer 2 der BetriebskostenVO .

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