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Umlage der Kosten für einen Kabelanschluss
Die Kosten für die Einrichtung eines Kabelanschlusses in einer Eigentumswohnanlage dürfen nicht nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel erfolgen, der sich nach der Größe der Wohnungen richtet. Auch ein einheitlicher Vertrag mit dem Kabelbetreiber kann nicht dazu führen, dass die monatlichen Nutzungsgebühren als Kosten des Gemeinschaftseigentums anzusehen sind. Da der Betreiber die Gebühr stets pro Einheit erhebt, entspricht allein eine Verteilung nach der Zahl der Wohnungseinheiten einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Lediglich die Kosten für den Betrieb der gemeinsamen Anlage (z. B. Strom) treffen die Gemeinschaft als solche und können daher nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel umgelegt werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 04.05.2004
15 W 142/03
RdW 2005, 190