Die Hausordnung
Die Hausordnung soll das Zusammenleben sämtlicher Bewohner eines Hauses gewährleisten. Sie ist Verhaltensmaßstab, schützt die im Objekt lebenden Parteien vor gegenseitiger Belästigung und spezifiziert die allgemeine Obhutspflicht des Mieters über die Mietsache.
Mietvertragliche Verpflichtungen, wie z. B. Schönheitsreparaturen haben in der Hausordnung nichts zu suchen.
In den meisten Mustermietverträgen ist die Hausordnung bereits als Bestandteil enthalten und kann einseitig von keiner Partei ( Mieter oder Vermieter ) geändert werden. Das bedeutet, dass die Hausordnung erst durch Vereinbarung (Mieter und Vermieter) wirksam wird. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter eine Hausordnung ohne vorherige Vereinbarung mit den Mietern z.B. in das Treppenhaus oder an ein “schwarzes Brett” hängt.
Wurde die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrages, kann der Vermieter einseitig eine Hausordnung erlassen. Die Verpflichtungen des Mieters beschränken sich bei der einseitigen Hausordnung ausschliesslich auf die ordnungsgemäße Behandlung des Mietobjektes und die Erhaltung der Ordnung innerhalb der Hausgemeinschaft. Spezielle Verpflichtungen, wie z. B. die Treppenhausreinigung dürfen nicht aufgenommen werden - hier muss der Mieter zustimmen.
Im Detail regelt die Hausordnung vor allem folgende Punkte:
Ruhezeiten
Schnee- und Glatteisbeseitigung
Benutzung von Gemeinschaftsräumen (z.B. Waschküche)
Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern
Reinigungspflichten der Mieter (z. B.Treppenhaus)
Hausordnung
Im gemeinsamen Interesse sämtlicher Bewohner des Hauses in Bezug auf ein gemeinschaftliches Miteinander und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Behandlung der Liegenschaft erlassen wir diese Hausordnung.
Der/die Unterzeichner erkennt/en durch Unterschrift die Inhalte dieser Hausordnung an.
Obhuts- und Sorgfaltspflichten
Die Hauseingangs- und Hoftür soll grundsätzlich geschlossen sein. Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 sind diese Türen abzuschließen. Ebenfalls sind die zum Haus gehörenden Garagentore geschlossen zu halten. Die Zufahrten zu den Garagen und Stellplätzen sind grundsätzlich freizuhalten.
Durch die Abflussleitungen - insbesondere Bad, Küche und WC - dürfen keine keine Abfälle, Essensreste, Fette oder andere Gegenstände, die zu Verstopfungen des Abwassersystems führen können, entsorgt werden. Diese Gegenstände gehören in den dafür vorgesehenen Müllbehälter oder in den Sondermüll.
Die Lagerung von giftigen oder brennbaren Stoffen in der Wohnung oder den Kellern einschl. der Flure ist nicht gestattet.
Soweit es für die Hausbewohner erkennbar und feststellbar ist, werden sie den Eigentümer (Verwalter) schnellstmöglich über Schäden, insbesondere an Zu- und Abwasserleitungen, Feuchtigkeit im Keller- und Dachbereich, Aufzug und über Schäden an der Heizungsanlage informieren.
Ruhezeiten
Die Hausbewohner sollen sich so verhalten, dass ihre Mitbewohner nicht durch Lärm, Musikhören, Musizieren oder ähnliches gestört werden.
Besonders an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen zwischen 13.00 und 15.00 und 22.00 und 08.00 Uhr ist Lärm, der außerhalb der eigenen Wohnung dringt, zu vermeiden. In dieser Zeit ist das Musizieren verboten.
Die behördlichen Vorschriften sind zu beachten.
Reinigung
Die Reinigung der Gemeinschafts- und Verkehrsflächen wird durch die Mieter durchgeführt.
Die Reinigung der Etagentreppen, der Treppenpodeste und der Treppenhausfenster ist wöchentlich, im Wechsel mit den anderen Hausbewohnern, durchzuführen.
Die Reinigung der Haus- und der Kellerflure wird im wöchentlichen Wechsel der Mietparteien durchgeführt. Die Mieter des Hauses erhalten eine Reinigungskarte, die nach erfolgter Reinigung an den nächsten Mieter weiter gegeben werden kann.
Der Bürgersteig vor dem Haus wird im Wechsel der Mietparteien durchgeführt. Die Mieter des Hauses erhalten eine Reinigungskarte, die nach erfolgter Reinigung an den nächsten Mieter weiter gegeben werden kann.
Müll
Die Mieter des Hauses stellen vor Leerung der Mülltonnen, die Behälter im Wechsel an den dafür vorgesehenen Abholplatz und bringen die geleerte Mülltonne an ihren ursprünglichen Platz zurück.
Der Abstellplatz für die Mülltonne ist durch den/die Mieter, die jeweils für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen verantwortlich sind, sauber zu halten.
Bitte achten Sie besonders- entsprechend den behördlichen Vorschriften - auf die ordnungsgemäße Trennung des Mülls.
Schnee- und Glatteisbeseitigung
Die Schnee- und Glatteisbeseitigung erfolgt im Wechsel der Mieter des Hauses. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Zeiten, ab und bis zu welcher Uhrzeit geräumt werden muss, sind unbedingt einzuhalten. Ist ein Bewohner des Hauses nicht in der Lage, zu den erforderlichen Zeiten zu räumen, hat er einen Vertreter zu stellen.
Der Hauseigentümer (Verwalter) erstellt eine “Schneekarte”, die an den ersten Mieter (Erdgeschoss), der für die Schnee- und Glatteisbeseitigung zuständig sein soll, aushändigt.
Nach durchgeführtem Dienst gibt dieser Mieter die Karte an den nächsten Bewohner weiter. Die weitere Schnee- und Glatteisbeseitigung erfolgt dann im vorgegebenen Turnus.
Treppenhaus und Kellerflure
Im Treppenhaus und im Kellerflur dürfen keine Fahrräder oder Krafträder (z. B. Mopeds, Mofas) abgestellt werden.
Kinderwagen können auf den dafür vorgesehen Platz im Treppenhaus abgestellt werden. (s. auch Urteil unten)
Treppenhaus-, Dach- und Kellerfenster sind bei Regen oder Sturm zu schließen.
Hauseingangs- und Wohnungstüren, Klingelschilder
Das Anbringen von Selbstgestalteten Hinweisschilder an die Eingangs- oder Wohnungstüren ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Hauseigentümer (Verwalter) gestattet. Der Hauseigentümer (Verwalter) stellt bei Bedarf einheitliche Namensschilder für die Klingel-/Sprechanlage und die Briefkästen zur Verfügung.
Waschkeller
Die Benutzung des Waschkellers ist zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr gestattet. Die Benutzung erfolgt im Wechsel mit den übrigen Hausbewohnern. Sollte keine Einigung zwischen den Hausbewohnern über die Benutzungszeiten erfolgen, wird der Eigentümer (Verwalter) einen “Waschplan” aufstellen.
Grillen
Das Grillen auf den Balkonen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestattet. Nehmen Sie bitte auch hier Rücksicht auf Ihre Mitbewohner. Das Grillen auf den zum Haus gehörenden Freiflächen ist nicht gestattet.
Ort, Datum:
Unterschrift:
Von April bis September dürfen Mieter einmal mtl. auf dem Balkon grillen. Die Nachbarn müssen 48 Stunden vorher informiert werden.
(AG Bonn 6 C 545/96)
Fußmatte im Treppenhaus
Fußmatte vor der Wohnungstür im Treppenhaus sind vom Vermieter zu dulden und stellen keinen Schaden für den Vermieter dar, wenn der Hauswart die Fußmatte beim Reinigen zur Seite stellen muss; denn der Gebrauch der Mietwohnung schließt den Gebrauch des Treppenhauses mit ein. Das gilt auch, wenn vor dem Haus Abstreifgitter und/oder im Haus große Fußmatten ausliegen.
Ebenso wenig stellen die Fußmatten eine Rutschgefahr für Mieter und Besucher dar; denn jeder, der ein Treppenhaus benutzt, ist gewohnt, um Fuß-
matten herumzulaufen. (AG Tempelhof-Kreuzberg, Az. (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg Az. 19 C 27/98, aus: MM 1999, S. 81)
Treppenhausbeleuchtung und Sicherheit
Der Vermieter verletzt seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Personen im Haus, wenn die Treppenhauslicht nur 20 Sekunden lang brennt. Das Licht muss solange brennen, daß wenigstens 2 Stockwerke geschafft werden.
Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, auf jeder Etage erneut den Lichtschalter zu betätigen. (OLG Koblenz, Az. 5 U 324/95, aus: WM 1997, S. 50)
Hinweise
Haushaltsgeräte
(dmb) Normale und typische Haushaltsgeräte darf der Mieter jederzeit in der Wohnung nutzen. Dies gilt auch für Geräte, die Geräusche und Lärm verursachen, wie zum Beispiel Staubsauger. Allerdings sollten Mieter sich hier an die allgemeinen Ruhezeiten halten, bzw. auch prüfen, ob zum Beispiel am Wochenende tatsächlich ab 8 Uhr oder gar ab 7 Uhr Staub gesaugt werden muss.
Ähnliches gilt für Bohrmaschinen. Gegen gelegentliches Bohren kann ein Nachbar nichts einwenden, auch nicht, wenn am früheren Abend, beispielsweise nach 19 Uhr, gearbeitet wird.
Grundsätzlich darf der Mieter in seiner Wohnung immer eine Waschmaschine aufstellen, wenn entsprechende Anschlüsse vorhanden sind. Dies gilt auch dann, wenn im Mietshaus eine Waschküche und eine Gemeinschaftswaschmaschine vorhanden sind. Es gibt kein Verbot am Wochenende Wäsche zu waschen.
Auch ein Wäschetrockner darf in der Wohnung aufgestellt werden. Kondenstrockner sind unproblematisch, bei Wäschetrocknern mit einer Entlüftung nach außen muss eine vorhandene Ablüftungsvorrichtung benutzt werden.
Schrank im Treppenhaus
(dmb) Auch vor der Wohnung im Treppenhaus darf ein Mieter ausnahmsweise einen Schrank aufstellen und nutzen. Die Forderung des Vermieters nach Entfernung des Schrankes lehnte das Amtsgericht Köln (222 C 426/00) nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ab.
Die Mieterin wohnte seit über 30 Jahren im obersten Geschoss eines Kölner Mietshauses. In einer Nische auf dem Podest im Treppenhaus, vor der Wohnungseingangstür steht seit 1970 ein Holzschrank, der der Mieterin gehört und den sie auch nutzt. Nach einem Eigentümerwechsel forderte der neue Vermieter die Entfernung des Schrankes - erfolglos. Das Amtsgericht Köln erklärte, es könne letztlich dahingestellt bleiben, ob der Mieterin ausdrücklich gestattet worden sei, einen Schrank im Treppenhaus aufzustellen. Der frühere Eigentümer habe jahrzehntelang gewusst, dass im Treppenhaus ein Schrank der Mieterin stehe. Die faktische Duldung über fast 30 Jahre führe zumindest zu einer konkludenten, das heißt schlüssige Genehmigung.
Diese Genehmigung könne nur widerrufen werden, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. Die aber waren im vorliegenden Fall nach Informationen des Deutschen Mieterbundes nicht gegeben. Das Amtsgericht Köln sah weder Brandschutzbestimmungen noch bauordnungsrechtliche Regelungen verletzt. Der Schrank im obersten Stockwerk des Hauses in einer Nische störe oder behindere auch den Hausfrieden nicht und füge sich sogar optisch in den Gesamteindruck des Treppenhauses gut ein.
Kinderwagen im Hausflur
Eine Regelung in der Hausordnung einer Eigentumswohnungsanlage, dass Kinderwagen "vorübergehend im Hausflur abgestellt werden dürfen", ist zulässig.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eine Hausordnung beschlossen, in der es u. a. hieß: "Kinderwagen dürfen vorübergehend im Flur abgestellt werden, andere Gegenstände nicht". Einige Wohnungseigentümer fühlten sich durch das auch nur vorübergehende Abstellen von Kinderwagen im Flur behindert, weil ihr Wohnungszugang dadurch auf eine Laufbreite von 45 cm eingeengt würde. Im Flur würden mitunter bis zu vier Kinderwagen abgestellt. Mit ihrem Ziel, die Hausordnung abzuändern, scheiterten sie in der Wohnungseigentümerversammlung. Auch gerichtliche Hilfen wurden ihnen nicht zuteil.
Das Oberlandesgericht entschied in der letzten Instanz:
Die in der Hausordnung getroffene Regelung sei hinreichend genau bestimmt. Es sei eine zeitlich begrenzte, aber auch nicht zu kleinliche Regelung gewollt. Im Erdgeschoss sei keine andere Abstellmöglichkeit gegeben. Der Abstellraum für Kinderwagen im Keller sei über einen Fahrstuhl nicht zu erreichen. Ein vorübergehendes Abstellen eines Kinderwagens im Erdgeschoss sei selbstverständlich, sozialüblich und Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage. Für Eltern von Kleinkindern sei es unzumutbar, wenn nicht gar unmöglich, den Kinderwagen nach jedem Ausgang in die Wohnung zu nehmen oder zunächst in den nur über eine Treppe zu erreichenden Keller zu transportieren und erst dann mit dem Kind die Wohnung aufzusuchen. Der Einschränkung der Bewegungsfreiheit der übrigen Wohnungseigentümer werde ausreichend Rechnung getragen, da die Kinderwagen nicht dauernd im Flur abgestellt werden dürften. An Tagen, an denen ein Kinderwagen nicht gebraucht werde, aber auch in den Abendstunden und nachts gehöre der Kinderwagen dagegen in den dafür vorgesehenen Abstellraum.
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.07.2001 - 15 W 444/00 -)
Kinderwagen im Treppenhaus
Anders als Fahrräder, Roller usw. dürfen Kinderwagen im Treppenhaus an geeigneter Stelle abgestellt werden. Das gilt aber nur für Kinderwagen von Mietern, nicht für Kinderwagen von Besuchern des Mieters. (AG Winsen/Luhe, Az. 16 C 602/99, aus: WM 1999, S. 452)
Der vertragsmäßige Gebrauch der Mietsache umfasst auch das Recht, seinen Kinderwagen im Treppenhaus abstellen zu dürfen. (LG Hamburg, Az. 334 T 17/00, aus: Tsp 13.01.2001, S. 119)
Das Recht, seinen Kinderwagen im Treppenhaus abstellen zu dürfen, darf zu keiner Gefahr oder Beeinträchtigung anderer Benutzer des Treppenhauses führen. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 109 C 121/99, aus: Tsp 13.01.2001, S. 119)
Die mietvertragliche Formularklausel: "Das Aufstellen von Gegenständen jeglicher Art, insbesondere Fahrräder, Kinderwagen, Rollern usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppenabsätzen und Trockenböden ist nicht erlaubt", ist nach dem AGB-Gesetz unwirksam, weil sie wesentliche Rechte und Pflichten einschränkt und den Mieter unangemessen benachteiligt. (LG Hamburg, Az. 334 T 17/00, aus: Tsp 13.01.2001, S. 119)
Hausordnung-Putzpflichten des Mieters
Reinigungsprofis beauftragt: Doch Mieter möchte selbst putzen
Kein Mieter wird besonders wild darauf sein, in regelmäßigem Turnus das Treppenhaus und die Flure zu kehren und zu putzen. Doch dieser, meist in der Hausordnung festgelegte Gemeinschaftsdienst, erspart zumindest die Kosten für Putzfrau oder Reinigungsfirma. Ein Vermieter kann dies nicht eigenmächtig ändern. Dieser Meinung ist das Amtsgericht Frankfurt/Oder.
In einem Zivilprozeß war es darum gegangen, daß ein Vermieter plötzlich und ohne Rücksprache mit den Mietern eine Firma mit dem Putzen beauftragt hatte. Die Kosten dafür wollte er anschließend auf die Hausbewohner umlegen. Die weigerten sich und verwiesen darauf, daß der Mietvertrag nicht geändert worden sei und man sie glatt übergangen habe. Eine Bezahlung komme deswegen nicht in Frage. Das Amtsgericht schloß sich der Ansicht an. Es gebe nicht nur eine Pflicht des Mieters zum Treppenhausputz, sondern auch ein Recht darauf, dies selbst zu tun
Amtsgericht Frankfurt/Oder, 2.2C 1295/96
Erfüllt ein Mieter seine Putzpflichten nicht, rechtfertigt das keine Kündigung, wohl aber die Beauftragung einer Reinigungsfirma auf seine Kosten.
(AG Wiesbaden, AZ.91C 2213/99-19-).
Mieterhaushalte mit kleinen Kindern dürfen den Kinderwagen auch nachts im Hausflur abstellen. Den beklagten Mietern könne nicht zugemutet werden, den Kinderwagen jedes Mal über mehrere Treppen ins zweite Obergeschoss zu tragen
(AG Frankfurt/Main Az. 33 C 361/97 - 27).
So sollte eine Hausordnung aussehen:
Hausordnung
In dem Wohn- (und Geschäfts)Gebäude
Adresse:
Ort: .......................................................................................................
Straße: ..........................................................................Nr.: .................
(evtl. Lagebezeichnung) ..........................................................................
gilt als Bestandteil der diesbezüglich bestehenden Mietverträge diese im einzelnen mit dem Mieter ...................................................................... vereinbarte Hausordnung:
§ 1. Rücksichtnahmegebot
Zweck dieser Hausordnung ist es, für ein reibungsloses und friedliches Zusammenleben der Bewohner des Hauses zu sorgen. Zu diesem Zweck werden alle Hausbewohner sowie gewerblichen Nutzer zum vertragsgemäßen Gebrauch sowie zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
Diese Pflicht umfasst:
1) die Vermeidung jeglicher unnötiger Ruhestörung. Dies gilt insbesondere für Hausmusik, die Nutzung von Phono- und Fernsehgeräten, das Schließen von Türen, das Betreten des Treppenhauses sowie den Umgang mit Haustieren.
In den Ruhezeiten von ...... Uhr bis ...... Uhr mittags sowie nachts von ...... Uhr bis morgens ....... Uhr ist jeglicher Lärm zu unterlassen und Zimmerlautstärke einzuhalten. In diesem Zeitraum ist grundsätzlich ruhestörendes Duschen oder Baden untersagt. Ausnahmen sind jedoch bei Nacht- oder Schichtarbeitern zu machen.
Zimmerlautstärke bedeutet, dass ein Geräusch außerhalb einer abgeschlossenen Wohnung (oder eines abgeschlossenen Büroraumes), insbesondere in den Räumen oberhalb oder unterhalb der Geräuschquelle nicht mehr oder zumindest kaum noch wahrnehmbar ist
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2) Teppiche, Vorleger, Matten u.ä. dürfen nur innerhalb der zugelassenen Zeiten und auch nur an den dafür vorgesehenen Orten (Teppichstange) ausgeklopft oder ausgeschlagen werden.
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3) Das Ausschütteln von Bodenbelägen am geöffneten Fenster oder auf dem Balkon ist untersagt. Diesbezüglich ist auch das Ausschütten von Flüssigkeiten sowie das Herunterwerfen von Gegenständen grundsätzlich verboten.
Weiterhin untersagt ist das Grillen auf dem Balkon. Von dort aus dürfen auch keine Vögel, insbesondere Tauben gefüttert werden. Tauben dürfen überdies auf dem gesamten Hausgrundstück nicht gefüttert werden, es sei denn, es liegt ein Fall erlaubter Haltung vor.
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4) Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu schütten. Im Falle einer getrennten Abfallentsorgung (Bio-, Papier,- Glas-, Sonder- und Restmüll) hat jeder Hausbewohner für den von ihm verursachten Abfall auf eine ordnungsgemäße Trennung zu achten. Sperrmüll hat jeder Hausbewohner auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.
Gefährliche (brennbare oder ätzende) Stoffe, übel riechende Flüssigkeiten oder Küchenreste sind sachgerecht zu beseitigen.
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5) Im Interesse aller Hausbewohner ist zur Vermeidung unnötiger Kosten für Gemeinstrom- und wasser auf einen sparsamen Verbrauch zu achten.
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6) Kinder sind ausreichend zu beaufsichtigen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass diese keinen unnötigen Lärm verursachen.
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7) Pkw, Krafträder, Fahrräder und Kinderwagen sind grundsätzlich nur an den dafür vorgesehenen Stellen und dort derart abzustellen, dass niemand behindert wird.
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Während der Nachtruhe sind die Außentüren des Hauses zum Schutz der Bewohner abgeschlossen zu halten. Der Verlust eines Hauseingangsschlüssels ist sofort dem Vermieter anzuzeigen.
Fenster und Türen sind bei Unwetter ordnungsgemäß zu verschließen.
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9) Das Wäschewaschen ist, falls es nicht in einer Waschmaschine innerhalb der Wohnung erfolgt, nur in der Waschküche erlaubt. Diesbezüglich ist ein bestehender Benutzungsplan zu beachten. Eigene Waschmaschinen dürfen innerhalb der Waschküche nur mit Erlaubnis des Vermieters aufgestellt werden. Die diesbezüglich entstehenden Stromkosten hat jeder Benutzer selbst zu tragen.
Das Trocknen kleinerer Wäschestücke darf auf dem Balkon erfolgen. Nachbarn und Mitmieter dürfen dadurch jedoch nicht auf unzumutbare Weise belästigt werden.
Der Mieter muss für einen eventuell in der Wohnung vorhandenen Wäschetrockner die vorhandenen Abluftschächte nutzen.
Ansonsten ist für das Trocknen der Wäsche der Trockenboden oder sind die im Garten vorhandenen Wäscheleinen zu benutzen.
§ 2. Reinigungs- und Sorgfaltspflichten
1) Jeder Mieter hat auf für Mietmieter oder das Hausgrundstück drohende Gefahren (Gebäudemängel, Ungeziefer) hinzuweisen und gegebenenfalls erforderliche Schritte einzuleiten.
Feuchtstellen im Treppenhaus sind grundsätzlich von dem für diesen Bereich für die Reinigung zuständigen Hausbewohner zu trocknen.
Es bestehen ferner folgende Reinigungspflichten:
2) Reinigung des Teiles des Treppenhauses von ............ bis ............. (lokale Angabe). Dieser Verpflichtung ist grundsätzlich bei Bedarf, jedoch mindestens ein Mal wöchentlich nachzukommen. Die Verpflichtung umfasst eventuell vorhandene Fenster.
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3) Die Verpflichtung zur Reinigung des Bürgersteiges trifft ..................................... (Parterremieter), bzw. ist von den Mietern im wöchentlichen Turnus nach Festlegung eines Reinigungsplanes zu erledigen.
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4) Die Reinigung des Trockenbodens sowie der Waschküche und der Gemeinschaftsräume in Keller obliegt ebenfalls jedem Mieter nach Maßgabe des bestehenden/festzulegenden Reinigungsplanes.
Dies gilt auch für den Hofraum. Dieser ist von Unrat freizuhalten und besenrein zu säubern.
Der Reinigungsplan ist für alle Bewohner sichtbar im Hausflur auszuhängen.
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5) Scharniere und Schlösser innerhalb der Mietwohnung sind durch gelegentliches
Ölen geräuschfrei in Gang zu halten. Für Gemeinschaftseinrichtungen (Keller, Gartenhaus, Tore) ist diesbezüglich grundsätzlich der Mieter verantwortlich, dem die Reinigungspflicht obliegt.
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6) Der Mieter hat darauf zu achten, dass Wasserverbrauchsmesser- und leitungen nicht Frost ausgesetzt sind. In seiner Abwesenheit hat er diese gegebenenfalls zu entleeren oder zu beheizen.
Der Mieter hat ferner dafür zu sorgen, dass die Mieträume immer angemessen belüftet sind.
7) Zu beachten und einzuhalten sind die allgemeinen Brand- sowie Bauschutzbestimmungen. Untersagt ist das Rauchen in Garagen und auf dem Dachboden sowie das Betreten dieser Räumlichkeiten mit offenem Licht. Untersagt ist es ferner, heiße Asche in die Müllbehälter zu schütten sowie der Gebrauch nicht zulässiger Brennmaterialien. Die Dichtigkeit vorhandener Gasleitungen ist permanent zu beachten.
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Den Mietern und sonstigen Parteien des Hauses obliegt die Verpflichtung, im Winter Schnee zu räumen und die Gehwege zu enteisen. Zu diesem Zweck besteht eine "Schneekarte", wodurch geregelt wird, wann der Einzelne jeweils zur Räumung verpflichtet ist. Auf der Schneekarte sind die Parteien des Hauses in einer willkürlich gewählten Reihenfolge vermerkt. Die Karte wird vom Erstbenannten, nachdem eine Räumung notwendig war, an den nächstbenannten Mieter weitergegeben, wiederum, nachdem er ein Mal hat räumen müssen, die Karte weiterreicht usw..
§ 3. Haustierhaltung
Der Mieter ist zur Haustierhaltung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt. Haustierhaltung bezeichnet das artgerechte Halten von üblicherweise in Mietwohnungen gehaltenen Tieren wie Hunden, Katzen oder Vögeln. Davon ausgenommen sind Kleintiere, insbesondere Ziervögel- und fische. Generell nicht erlaubt sind aber Kleintiere wie Mäuse oder Ratten.
§ 4. Sonstige Bestimmungen
Diese Hausordnung hat nur insofern Gültigkeit, als ihre Bestimmungen nicht einzelvertraglich ausgeschlossen sind.
Im weiteren gelten folgende Bestimmungen:
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Gelesen und zur Kenntnis genommen:
Treppenhausreinigung
Die Hausordnung kann als Teil des schriftlichen Mietvertrages über eine Wohnung zulässigerweise vorsehen, dass der Mieter das Treppenhaus im Turnus mit den übrigen Mietern zu reinigen hat. Die Reinigung der Außenseite von Außenrollos an den Fenstern der Wohnung ist regelmäßig Sache des Vermieters.
Amtsgericht München, Urteil vom 30.9.1999, Aktenzeichen 412 C 13623/99.
Soweit der Vermieter die Ausführung der Treppenhausreinigung durch den Mieter wünscht, bedarf es einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung, gegebenenfalls auch einer im Mietvertrag vorformulierten Vertragsklausel.
Eine derartige Klausel ist dann nicht als überraschend anzusehen, wenn sich aus dem Mietvertragsformular eindeutig ergibt, dass ein Großteil der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in den allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung näher festgelegt werden.
Hat der Mieter überdies über einen langen Zeitraum die Treppenhausreinigung auch wahrgenommen, so kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel beruft. Hat der Mieter die Verpflichtung zur Treppenhausreinigung übernommen und ist er hieran infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen gehindert, so hat er gegebenenfalls einen Dritten zu beauftragen, der für ihn die Treppenhausreinigung wahrnimmt, weil es sich insoweit um eine vertretbare Handlung handelt.
Hausreinigung durch die Mieter
Sind die Mieter zur Reinigung der Flure und Treppen des Hauses verpflichtet, so ist der Vermieter nur unter besonderen Umständen berechtigt, ein Reinigungsunternehmen zu beauftragen und die Kosten umzulegen.
Fall: Der Mieter ist laut Mietvertrag verpflichtet, Flure und Treppen des Hauses zu reinigen. Deshalb kann der Vermieter nicht einfach eine Firma mit der Reinigung beauftragen und die Kosten in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen. Dieser Vorgang stellt eine unzulässige einseitige Vertragsänderung dar. (AG Frankfurt/Oder, Az. 2.2 C 1295/96, aus: GE 8/97, S. 493)
Hausreinigung und Materialkosten
Die Anschaffungskosten für Reinigungsgeräte können nicht als Betriebskosten der Hausreinigung umgelegt werden. (AG Lörrach, Az. 3 C 336/94, aus: WM 10/96, S. 62
Heizungskeller und Zugang für den Mieter
Der Mieter eines Mehrfamilienhauses hat keinen Anspruch auf Zugang zum Heizungskeller. Er kann auch nicht beanspruchen, daß ihm durch Hinterlegung eines Schlüssels der jederzeitige Zugang ermöglicht wird. (AG Lörrach, Az. 3 C 608/93, aus: WM 4/96)
Trockenraum
Der Mieter kann eine Gemeinschaftswaschküche oder einen Trockenraum auch dann nutzen, wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart bzw. zugelassen ist. (LG Münster, aus: WM 98, S. 723), andernfalls wird eine Mietminderung zugestanden.