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Fragen nach der Bonität des Mietinteressenten muß dieser wahrheitsgemäß, auch in einer sog. Selbstauskunft beantworten. <br />
Andernfalls kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten (Anm.: ev. auch kündigen : Fall II. 1. 2. . Im Endeffekt läuft beides, Anfechtung oder Kündigung auf den Verlust der Wohnung hinaus .) <br />
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Sachverhalt : Der Kläger, Vermieter der dem Beklagten überlassenen Wohnung, hat den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und vorsorglich noch eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Er klagt auf Räumung der Wohnung. <br />
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Vor Vertragsabschluß füllte der Beklagte ein mit " Selbstauskunft " überschriebenes Formularblatt des Vermieters aus. Er gab an, von Beruf Bautechniker bei der Stadt Bonn zu sein und 3400 DM netto pro Monat zu verdienen. Tatsächlich war er aber Sozialhilfeempfänger. Nachdem der Vermieter dies erfuhr, erklärte er die Anfechtung des Mietvertrages. Ferner beanstandete er die zögerliche Mietzahlung sowie das Ausbleiben der 2. und 3. Rate auf die Mietkaution. <br />
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Entscheidungsgründe : Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung, da die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung wirksam ist. <br />
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Bei den in der Selbstauskunft verlangten Angaben kam es dem Vermieter erkennbar darauf an, einen Mieter für die Wohnung zu bekommen, der aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Lage sein würde, die vereinbarte Miete und die Mietkaution zahlen zu können. Der Beklagte hat den Vermieter arglistig getäuscht, indem er wider besseres Wissen falsche Angaben über ein in Wahrheit nicht existierendes Arbeitsverhältnis und seine Einkommensverhältnisse gemacht hat. <br />
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Fragen nach der Bonität des Mietinteressenten sind zulässig und müssen daher wahrheitsgemäß beantwortet werden. <br />
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AG Bonn, 6 C 271 / 91, WuM'92, 597 <br />
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Abschlußbemerkung : Fragen nach Familienstand, Kindern und Einkommenshöhe sind zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, da diese Fragen für das Mietverhältnis von Bedeutung sind. Nicht bzw. falsch können z.B. Fragen wie in Fall II. 1. 2. oder nach Parteizugehörigkeit beantwortet werden. Wenn man zulässige Fragen falsch beantwortet, riskiert man die Anfechtung und / oder die Kündigung des Mietvertrages. Letztlich ist die Frage, was zulässigerweise richtig beantwortet werden muß in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt. Im Zweifel sollte man daher bei einem Mieterverein nachfragen