Berthelstal 01.02.2011 16:17
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB* geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
BGB § 278 Satz 1, § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3
a) Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht.
b) Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten.
Berthelstal 01.02.2011 16:18
Korrektur: Im ersten Satz "heute" ist zu streichen.
mono 01.02.2011 17:24
Zum Thema "zugestellt":
Eine WE (hier: BK-Abrechnung) gilt als zugestellt, wenn Sie derart in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, die Möglichkeit hat, Kenntnis von der Erklärung zu nehmen.
Für SIe heißt das konkret (unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtssprechung zum Thema Zustellung/ Tageszeit):
Kann der VM nachweisen, dass die BK-Abrechnung Ihnen spätestens am 31.12.2010 bis 16 Uhr zugegangen ist (Zugang = Einwurf in die zum Empfang vorgesehene Einrichtung/ Briefkasten), so gilt die Abrechnung als fristgerecht zugestellt.
tagsonne 01.02.2011 18:17
Vielen Dank für eure Antworten!
Gibt es ein Aktenzeichen zu dem BGH-Urteil?
In der Rechtssprechung habe ich zudem gelesen, sofern sogar der Brief zugestellt wurde, muss es nicht heißen, dass es die NK-Abrechnung war, der Brief wurde ja lediglich zugestellt, es gibt aber keinen Nachweis, dass eben in diesem Brief die NK-Abrechnung war, wobei ich das sehr fies finde
mono 01.02.2011 19:44
In der Rechtssprechung habe ich zudem gelesen, sofern sogar der Brief zugestellt wurde, muss es nicht heißen, dass es die NK-Abrechnung war,
Das ist zwar grds. korrekt, allersdings wäre ich, vor dem Hintergrund eines problemlosen, zukünftigen Mietverhältnisses vorsichtig damit, dem VM mit dem Argument zu kommen, in dem Umschlag hätte sich kein oder ein anderes Schriftstück befunden.
Sofern ein Dritter bestätigt, dass alle Abrechnungen korrekt eingetütet wurden und/ oder ein entsprechendes Protokoll darüber existiert, dürfte Ihr "Einwand" ins Leere laufen und beim VM kein zukünftiges Wohlwollen auslösen.
Darüber hinaus sollten Sie bedenken, dass es sich bei den Betriebskosten um tatsächlich angefallene, zumindest mittelbar durch Sie verursachte Kosten handelt. Im Gegensatz zu einer entsprechend hoch angesetzten Nettokaltmiete, bedeutet ein Abrechnungsergebnis zu Ihren Ungunsten für den VM in keinem Fall eine höhere Rendite.