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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Forum,
was mache ich eigentlich, wenn mir der Vermieter 12 Monate nach Ablauf des Berechnungszeitraumes überhaupt keine NK-Abrechnung zugesandt hat. Kann ich die weiteren NK-Vorauszahlungen einstellen oder gar die Vorauszahlungen für den betreffenden Zeitraum zurückfordern?
Bislang habe ich immer eine Rückzahlung erhalten; im Schnitt ca. eine Monatswarmmiete.

Besten Dank.
Jesses
Stichwörter: gar + keine + nkabrechnung

2 Kommentare zu „gar keine NK-Abrechnung”

Susanne Experte!

Zurzeit haben die Vermieter, die ihre Abrechnung von Baugrund Optifin, ehemals Ista, machen lassen diverse Probleme mit dieser Abrechnungsfirma.
Erst einmal die Frist abwarten, ist diese abgelaufen, kann der VM schriftlich angemahnt werden, dabei sollte auch eine Frist gesetzt werden.
Als Druckmittel können die Vorauszahlungen eingestellt werden (die sollte man aber trotzdem separat weiter ansparen)
Das sollte man aber alles durch eine Fachanwalt machen lassen, der dann im Endeffekt die Klage übernehmen muss.

Berni911 Experte!

Hi,

nach meiner persönlichen Auffassung gehört dein Vermieter in den Knast !

Leider hab ich die Seite verloren, wo das so schön beschrieben war. Nur gegen BGH-Urteile hat man immer schlechte Karten.



Gemäß § 556 III 1 BGB hat der Vermieter jährlich über die Betriebskosten abzurechnen. Tut er dies nicht, kann der Mieter die weitere Vorauszahlugn verweigern, aber auch auf Abrechnung klagen.

Unklar war bisher, wie ein vom Mieter gegen der Vermieter erwirktes Urteil auf Betriebskostenabrechung zu vollstrecken war: musste der Mieter die Betriebskostenabrechnung durch einen Dritten erstellen lassen und die Kosten gegen den Vermieter vollstrecken (Ersatzvornahme, § 887 ZPO) oder musste er mit Zwangsgeld und ggf. Zwangshaft den Vermieter [/color:d4d6b]zwingen, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen (§ 888 ZPO; Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen).

Der BGH hat sich ein einem jetzt veröffentlichten Urteil für letztere Variante entschieden und erklärt, bei der Verurteilung des Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen, gehe es nicht nur um dessen Verpflichtung, das reine Rechenwerk zu erstellen. Bei dieser Abrechnung habe der Vermieter vielmehr aufgrund seiner besonderen Kenntnisse verbindlich zu erklären, welche Kosten im Einzelnen angefallen seien. Eine solche Rechnungslegung sei nur ihm möglich.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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