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Keine Rechtsberatung in Eigentümerversammlungen
Vom Verwalter eines Wohnungseigentumsobjekts kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, auch einen Dauerkonflikt der Eigentümer selbst zu handhaben. Daher hält es das Oberlandesgericht Hamm im Regelfall nicht für gerechtfertigt, dem Verwalter bei den Eigentümerversammlungen auf Kosten der Gemeinschaft einen Rechtsanwalt zur Seite zu stellen. Die Anwesenheit eines Rechtsanwalts kann lediglich in Ausnahmefällen geboten sein, wenn Beratungspunkte von erheblicher wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung zur Erörterung anstehen.
Beschluss des OLG Hamm vom 28.10.2003
15 W 203/02
OLGR Hamm 2004, 253
RdW 2005, 62