Gast
Hallo
ja, der Vermieter ist verpflichtet die Gasthereme in Ordnung zu halten, so daß diese 100 % läuft.
Es gibt Mindesttemperaturen für eine Mietwohnung, fällt die Gastherme aus, kann dies nicht mehr gewährleistet werden.
Mangel beim Mieter anmelden - Frist setzen - wenn nichts geschieht Miete kürzen !
Worauf Mieter Anspruch haben:
Ist der Vermieter für das Beheizen der Wohnung verantwortlich, muss er durch entsprechende Einstellung der Heizungsanlage dafür sorgen, dass die im Mietvertrag festgelegte Mindest-temperatur gewährleistet ist. Laut Gerichtsentscheidungen wird heute eine Temperatur von mindestens 20 bis 22 Grad Celsius als ausreichend angesehen.
Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, diese Durchschnittstemperatur rund um die Uhr zur Verfügung zu stellen. Er erfüllt seine Verpflichtung, wenn er während der üblichen Ta-gesstunden (7.00 bis 23.00 Uhr) für eine ausreichende Erwärmung sorgt. Während der übri-gen Zeit, also in den Nachtstunden, darf der Vermieter die Heizung herunterschalten. Aller-dings ist auch nachts eine Temperatur von 17 bis 18 Grad einzuhalten, die Heizung darf also nicht völlig ausgeschaltet werden.
Sinken die Zimmertemperaturen tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad, muss die Heizung der Mietwohnung laufen. Also auch außerhalb der Heizperiode im Sommer. Und wenn ge-heizt wird, kann der Mieter auch verlangen, dass in seiner Wohnung bestimmte Temperaturen erreicht werden.riod
Was die Dauer der Heizperiode betrifft, so gibt es keine allgemein gültige gesetzliche Rege-lung. In manchen Mietverträgen ist die Dauer der Heizperiode ausdrücklich vereinbart. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, wird als Heizperiode im Allgemeinen die Zeitspanne vom 1. Oktober bis zum 30. April des folgenden Jahres angesehen. In einigen Formularmietverträ-gen ist sogar die Zeit vom 1. September bis zum 15. Mai als Heizperiode festgelegt.
Das bedeutet natürlich nicht, dass Sie als Mieter außerhalb der Heizperiode in Ihrer Wohnung frieren müssen. Es gibt ja immer wieder kühle Früh- beziehungsweise Spätsommertage, an denen es bei entsprechenden Außentemperaturen und bei nicht angestellter Heizung ohne wärmende Decke in der Wohnung nicht auszuhalten ist.
Beträgt außerhalb der Heizperiode die Außentemperatur drei Tage lang weniger als 12 Grad, muss der Vermieter auch im Sommer heizen. Das Gleiche gilt, wenn die Zimmertemperatur unter 18 Grad fällt und das kühle Wetter voraussichtlich länger als ein bis zwei Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur unter 16 Grad, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden.
Was tun sie nun im Notfall oder am Wochenende, wenn plötzlich die Heizung ausfällt? Als erstes muss der Vermieter informiert werden, Sie sollten es mit Zeugen mehrmals versuchen! Der Vermieter ist für das Funktionieren der Heizung verantwortlich, und er soll so die Chance zur Reparatur nach eigenem Ermessen erhalten. Er muss dann unverzüglich die Reparatur in Auftrag geben oder - was auch immer wieder vorkommt - Brennstoff einkaufen. Rührt sich der Vermieter überhaupt nicht, oder ist nachweislich nicht erreichbar, sollten Sie so vorgehen:
Wenn eine Heizung nicht in Ordnung ist, sollten Sie sofort telefonisch eine Mängelanzeige durchgeben und sie auch schriftlich mit Fristsetzung zum Vermieter schicken. Kommt der Vermieter nach Abmahnung und Minderungsdrohung seiner Verpflichtung zur ordnungsge-mäßen Beheizung der Räume nicht nach, kann der Mieter zur Selbsthilfe greifen und eine Reparatur in Auftrag geben. Nach einer Minderungsandrohung darf er die Mietzahlung kür-zen.
Die Gerichte sehen die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ohne Heizung derart einge-schränkt, dass sie Mietminderung in erheblichem Umfang zugestehen. Da der Mieter die Un-terbeheizung zu beweisen hat, empfiehlt es sich, täglich Temperaturmessungen in sämtlichen Räumen vorzunehmen und diese tabellarisch in einer Art Mängeltagebuch festzuhalten. Die Messung hat in der Mitte des Raumes circa einen Meter über dem Fußboden zu erfolgen. Die Höhe der Mietminderung wird nach dem Grad der Beeinträchtigung berechnet.
Wenn wirklich über längere Zeiträume die Heizung ausfällt, können Sie als Mieter auch Schadenersatz verlangen.
Über die Mietminderung hinaus kann der Mieter sogar Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das ist dann der Fall, wenn er, um die Wohnung überhaupt in irgendeiner Form bewohnbar zu erhalten, beispielsweise Elektro-Heizöfen anschaffen muss. Der Vermieter muss dann die Anschaffungskosten dieser Heizöfen zahlen sowie den zusätzlichen Strom-verbrauch, soweit dieser nachweisbar ist.
Der Vermieter muss ständig warmes Wasser von mindestens 40 bis 50°C zur Verfügung stel-len, auch nachts, so das Amtsgericht Köln (AZ 206 C 251/94). Solange der Vermieter diese ausreichende Warmwasserversorgung nicht sicherstellt, gilt eine Minderung von zehn Prozent der Nettomiete oder 7,5 Prozent der Bruttomiete einschließlich Nebenkosten als gerechtfer-tigt. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass dem Mieter fließendes Warmwasser in Küche und Bad nach zehn Sekunden zur Verfügung steht. Wartezeiten von fünf Minuten oder mehr rechtfertigen eine Mietminderung um zehn Prozent.
(Amtsgericht Schöneberg, Az.: 102 C 55/94)
Heizungsausfall
Niemand muß im Winter in seiner Wohnung frieren:
Wenn über die Feiertage oder am Wochenende die Heizung ausfällt, und der Vermieter nicht zu erreichen ist, kann der Mieter selbst einen Monteur rufen. Die anfallenden Kosten darf er (Mieter) diese Kosten mit der nächsten Monatsmiete verrechnen.
Amtsgericht Hamburg
(Az: 41 bC 1413/95)
Richtig heizen, richtig lüften
Immer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung. Schimmelpilz und schwarze Flecken sind Mängel der Mietsache, der Vermieter muß diese Schäden beseitigen und der Mieter ist zur Mietminderung berechtigt.
Es sei denn, der Mieter hat die Schäden selbst verursacht, weil er zu wenig geheizt und zu wenig gelüftet hat.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt 20 Tipps zum richtigen Heizen und Lüften:
1. Auch im Herbst und Frühjahr sollten (bei Anwesenheit) folgende Temperaturen ein-gehalten werden: Im Wohnzimmer, Kinderzimmer und in der Küche 20°C, im Bad 21°C, nachts im Schlafzimmer 14°C. Als Faustregel gilt: je kühler die Zimmertempe-ratur, desto öfter muss gelüftet werden.
2. Die Heizung auch bei Abwesenheit tagsüber nie ganz abstellen. Ständiges Auskühlen und Wiederaufheizen ist teurer als das Halten einer abgesenkten Durchschnittstempe-ratur.
3. Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen tags und nachts geschlossen halten.
4. Nicht vom Wohnzimmer das Schlafzimmer mitheizen. Das "Überschlagenlassen" des nicht geheizten Schlafzimmers führt nur warme, d. h. feuchte Luft ins Schlafzimmer; diese schlägt dort ihre Feuchtigkeit nieder.
5. Richtig lüften bedeutet: Die Fenster kurzzeitig (5 Minuten reichen oft schon aus) ganz öffnen (Stoßlüften). Kippstellung ist wirkungslos und verschwendet Heizenergie.
6. Morgens in der Wohnung einen kompletten Luftwechsel durchführen. Am besten Durchzug machen, ansonsten in jedem Zimmer das Fenster weit öffnen.
7. Die Mindestzeit für die Lüftung hängt von dem Unterschied der Zimmertemperatur zur Außentemperatur und davon ab, wie viel Wind weht.
8. Selbst bei Windstille und geringem Temperaturunterschied reichen in der Regel 15 Minuten Stoßlüftung aus.
9. Je kälter es draußen ist, desto kürzer muß gelüftet werden.
10. Einmal täglich lüften genügt nicht. Vormittags und nachmittags nochmals die Zimmer lüften, in denen sich Personen aufgehalten haben. Abends einen kompletten Luftwech-sel inkl. Schlafzimmer vornehmen.
11. Nicht von einem Zimmer in ein anderes, sondern nach draußen lüften.
12. Bei innen liegendem Bad ohne Fenster auf dem kürzesten Weg (durch ein anderes Zimmer) lüften. Die anderen Türen geschlossen halten. Besonders nach dem Baden oder Duschen soll sich der Wasserdampf nicht gleichmäßig in der Wohnung verteilen.
13. Große Mengen Wasserdampf (z. B. durch Kochen) möglichst sofort nach draußen ab-lüften. Auch hier durch Schließen der Zimmertüren verhindern, daß sich der Dampf in der Wohnung verteilt.
14. Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet werden muß, weil ein Trockenraum fehlt, dieses Zimmer öfter lüften. Zimmertüre geschlossen halten.
15. Nach dem Bügeln lüften.
16. Auch bei Regenwetter lüften. Wenn es nicht gerade zum Fenster hereinregnet, ist die kalte Außenluft trotzdem trockener als die warme Zimmerluft.
17. Luftbefeuchter sind fast immer überflüssig.
18. Bei Abwesenheit über Tage ist natürlich auch das Lüften tagsüber nicht möglich, aber auch nicht nötig! Hier reicht es, morgens und abends richtig zu lüften.
19. Bei neuen, besonders dichten Isolierglasfenstern häufiger lüften als früher. Auch dann spart man im Vergleich zum alten Fenster Heizenergie.
20. Große Schränke sollten nicht zu dicht an kritische Wände angerückt werden. Aber: Zwei bis vier Zentimeter Abstand müssen reichen.
Heizkosten
1. Nutzerwechsel
Die Kosten bei einem Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum regelt § 9b HeizkostenV.
Nach § 9b I hat der Gebäudeeigentümer die Zwischenlesung vorzunehmen. Umstritten ist jedoch, ob er diese als Kosten der Verwendung und Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach § 7 II HeizkostenV auf den Mieter umlegen kann. Die wohl herrschende aber nicht ge-festigte Meinung bejaht dies (AG Oberhausen, DWW 1994/24, Sternel Mietrecht III 416, a.A. Bub/Treier III A 93).
2. Ablesetermin
Der Termin für das Ablesen der Heizkostenverteiler muss wie ein Besichtigungstermin durch den Vermieter rechtzeitig angekündigt werden, etwa 1-2 Wochen vorher (LG Köln WuM 1988/87). Ist der Mieter an dem Termin trotzdem verhindert und teilt er das vorher mit, so fallen ihm nach der Rechtsprechung des AG Hamburg (WuM 1997/34 die hierfür anfallen-den Zusatzkosten nicht zur Last.
Das muss allerdings noch nicht das letzte Wort zu dieser Problematik sein, da sich hier auch die Gegenauffassung gut begründen läßt.
Heizpflichten
(dmb) Spätestens mit Beginn der Heizperiode muss der Vermieter die Zentralheizung in sei-nem Mietshaus wieder einschalten. Üblicherweise wird als Heizperiode die Zeit vom 1. Okto-ber bis 30. April des Folgejahres angesehen. In vielen Mietverträgen ist sogar vereinbart, dass die Heizperiode schon am 15. September beginnt.
Letztlich ist diese Frage nach Darstellung des Deutschen Mieterbunden (DMB) aber nicht entscheidend, es gilt der Grundsatz, kein Mieter muss in seiner Wohnung frieren. Sinken die Zimmertemperaturen außerhalb der Heizperiode tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad oder gar auf 16 Grad Celsius, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, gleich-gültig, ob es September oder Oktober ist.
Wenn geheizt wird, kann der Mieter auch verlangen, dass in seiner Wohnung bestimmte Temperaturen eingehalten oder erreicht werden. 22 Grad Celsius gelten allgemein als Min-desttemperatur. Wird diese Gradzahl nicht erreicht, ist die Heizung defekt oder fällt sie aus, kann der Mieter eine Reparatur durch den Vermieter verlangen.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes muss der Vermieter die Temperaturen von ca. 22 Grad Celsius in der Zeit zwischen 6.00 und 24.00 Uhr aufrechterhalten. Während der übri-gen Zeit, also in den Nachtstunden, darf der Vermieter die Heizung im Interesse der Energie-einsparung herunterschalten, das ist die so genannte Nachtabsenkung. Allerdings auch nachts ist eine Temperatur von 17 bis 18 Grad Celsius einzuhalten, die Heizung darf also nicht völlig ausgeschaltet werden.
Wenn in einer Mietwohnung vier Tage lang die Heizung ausfällt, so berechtigt das nicht zu einer Mietminderung. Begründung: Heizungsanlagen fallen typischerweise während der Heizperiode aus und es ist nicht davon auszugehen, dass die Mieter während der gesamten Zeit im Kalten saßen. Nach dem Ausfall einer Heizungsanlage kühlt eine Wohnung nicht schlagartig aus, sondern verliert erst allmählich die Temperatur.
(AG Erkelenz 8 C 243/9
Der Mieter kann die Heizkostenabrechnung um 15% kürzen, wenn die Heizkostenverteiler nicht fachgerecht angebracht wurden.
(LG Frankfurt/Main, Az 11 S 392/87)
Wohnungswärme
Eine Heizanlage muß eine Temperatur von 20 Grad Celsius in der Zeit von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr erreichen.
Und zwar auch bei Außentemperaturen unter 0 Grad Celsius. Die Erwärmung muß in einer halben, längstens einer Stunden erfolgen.
Amtsgericht Hamburg; 41 aC 1371/93
Wartung schützt vor böser Überraschung
Die Heizung rechtzeitig für den Winter fit machen - Regelmäßig die Leitungen kontrollieren
Eine Sichtprüfung der Heizungsanlage kann der Hausbesitzer jederzeit
vornehmen. Regelmäßige Wartung und Reparaturen sollten aber dem
Fachpersonal überlassen werden.
Kalte Wohnung, kaltes Duschwasser - und das alles bei Minusgraden draußen. Auf
die Heizungsanlage ist eben nicht immer Verlass. „Ein Vorsorgecheck jedoch hilft,
den Betrieb zu sichern", sagt Bernd Utesch, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft
für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V. (ASUE). Dabei können
Hausbesitzer durchaus selbst aktiv werden.
So sehen auch Laien zum Beispiel bei einer Gasinstallation, ob frei verlegte Zuleitungen
gut befestigt sind und nicht etwa dazu genutzt werden, um schwere Gegenstände
wegzuhängen. Sie erkennen auch Roststellen. Besonders an Wand- und Deckendurchführungen
kann durch Feuchtigkeit Korrosion entstehen. Auch die Rohrverkleidung muss ausreichend
hinterlüftet sein, damit sich hier im Ernstfall kein austretendes Gas ansammeln kann.
Zudem dürfen vor den Absperreinrichtungen an Gas-Hausanschluss und Zähler keine Gegenstände
den Zugang verstellen.
„Eine kleine Checkliste für die Überprüfung der Anlage hat die Deutsche Vereinigung des
Gas- und Wasserfaches zusammengestellt", sagt Utesch.
Ergebe die Eigenprüfung schließlich einen Zweifel, müsse allerdings der Fachmann gerufen
werden. „Nur ein Fachhandwerker darf Eingriffe an der Heizungsanlage und an den Leitungen
vornehmen. Regelmäßig nötig ist eine Reinigung der Heizflächen im Kessel, eine
Überprüfung der Regelung und die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches
zusammengestellt", sagt Utesch. Ergebe die Eigenprüfung schließlich einen Zweifel, müsse
allerdings der Fachmann gerufen werden. „Nur ein Fachhandwerker darf Eingriffe an der
Heizungsanlage und an den Leitungen vornehmen. Regelmäßig nötig ist eine Reinigung
der Heizflächen im Kessel, eine Überprüfung der Regelung und der Brennereinstellung",
erläutert der Experte. Das stelle den Betrieb sicher und sorge für geringe Emissionen und
niedrigen Energieverbrauch.
Jährlich misst der Schornsteinfeger die Werte von Kohlenmonoxid und Abgasverlusten.
Dazu sollte einmal im Jahr eine Profikontrolle der ganzen Anlage erfolgen. Die Hersteller
geben für ihre Produkte Empfehlungen für die Abstände der Wartung. Ältere Anlagen sind
jedoch häufiger fällig. Nach Angaben der ASUE betragen die Wartungskosten bei einem
Gas-Brennwertkessel etwa 130 Euro. Der tatsächliche Betrag schließlich einen Zweifel,
müsse allerdings der Fachmann gerufen werden. „Nur ein Fachhandwerker darf Eingriffe
an der Heizungsanlage und an den Leitungen vornehmen. Regelmäßig nötig ist eine
Reinigung der Heizflächen im Kessel, eine Überprüfung der Regelung und der
Brennereinstellung", erläutert der Experte. Das stelle den Betrieb sicher und sorge für
geringe Emissionen und niedrigen Energieverbrauch. Jährlich misst der Schornsteinfeger
die Werte von Kohlenmonoxid und Abgasverlusten. Dazu sollte einmal im Jahr eine
Profikontrolle der ganzen Anlage erfolgen. Die Hersteller geben für ihre Produkte Empfeh-
lungen für die Abstände der Wartung. Ältere Anlagen sind jedoch häufiger fällig. Nach
Angaben der ASUE betragen die Wartungskosten bei einem Gas-Brennwertkessel etwa
130 Euro. Der tatsächliche Betrag hängt vom technischen Aufbau der Heizungsanlage ab.
Neue Technologien für Gas und Öl sind anspruchsvoller und arbeiten nur energiesparend,
wenn sie optimal eingestellt sind.
„Ein Wartungsvertrag mit einem Meisterbetrieb macht sich daher bezahlt", betont sie optimal
eingestellt sind. „Ein Wartungsvertrag mit einem Meisterbetrieb macht sich daher bezahlt",
betont Hugo Schutt, Hauptgeschäftsführer beim Fachverband Sanitär Heizung Klima
Schleswig-Holstein. Bei jährlicher Kontrolle durch einen Installateur und Heizungsbauer
stimmen dann alle Werte einer Anlage, (ddp)
Steht die Heizungsanlage im wärmegedämmten Keller, kommt ihre Abwärme dem Haus zugu-te. Das berücksichtigt die neue Energieeinsparverordnung, die voraussichtlich 2002 in Kraft tritt. Der Wärmeschutznachweis ist wesentlich leichter zu führen. Ein weiterer Vorteil: In Kellern aus einschaligem Mauerwerk oder Beton mit außenliegender Wärmedämmung "schwitzen" die Wände nicht. Schimmel und muffiger Kellergeruch haben keine Chance. Be-heizte und gut belichtete Untergeschosse bergen wertvolle Ausweichflächen für Arbeit, Hob-by, Fitness und Spielen, die einer Etagenwohnung fehlen. Sie steigern deutlich den Wohn- und Verkaufswert einer Immobilie - ein nicht zu unterschätzender Aspekt bei der Alterssicherung.
Die neue Energieeinsparverordnung stellt hohe Anforderungen an den Heizenergiebedarf ei-nes Hauses. Sie verlangt mindestens das bisher für Niedrigenergiehäuser gültige Dämmni-veau. Der Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs ist wesentlich leichter zu führen, wenn die Heizung im wärmegedämmten Gebäudeteil liegt. Weil die Abwärme des Heizkessels und des Warmwasserspeichers das Gebäude beheizen, sinken die so genannten Anlagenaufwands-zahlen um etwa 15 %. Der Keller wird praktisch kostenlos geheizt!
Ein weiterer Vorteil: Auf warmen Wandoberflächen schlägt sich keine Luftfeuchtigkeit als "Schwitzwasser" nieder. Die Vorschriften für den baulichen Feuchteschutz verlangen deshalb bei ausreichender Dämmung keinen so genannten "Tauwassernachweis". Weil trockene Wän-de nicht schimmeln, bilden sich keine gesundheitsschädlichen Schimmelsporen, eine der we-sentlichen Ursachen für muffige Keller. Selbstverständlich muss die Abdichtung gegenüber dem Erdreich funktionieren.
Heizkostenabrechnung DMB
Heizungs- und Warmwasserkosten sind ebenfalls Nebenkosten. Während die "kalten" Neben-kosten aber häufig vom Vermieter noch selbst abgerechnet werden, werden Heizkostenab-rechnungen in aller Regel von Wärmemessdienstfirmen erstellt. Grund hierfür ist, dass die Heizkostenverordnung zwingend die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für alle Häuser vorschreibt, die von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich und unwirtschaftlich ist, wenn Mieter den Wärmeverbrauch in ihrer Wohnung nicht beeinflussen können, in Alters- und Pflegeheimen, Studenten- und Lehrlingsheimen oder wenn im Haus eine besonders energiesparende Heizung, zum Beispiel eine Solaranlage eingesetzt wird. In diesen Fällen können die Heizkosten in der Miete enthalten sein oder der Vermieter kann die Heizkosten nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilen. In Zwei-Familienhäusern, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt und die andere Woh-nung vermietet ist, kann ebenfalls vereinbart werden, die Heizkosten nicht verbrauchsabhän-gig, sondern nach Wohnfläche abzurechnen.
Ansonsten gilt immer die Heizkostenverordnung. Danach muss der Vermieter mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilen. Hierzu müssen alle Wohnungen oder Heizkörper mit so genannten Erfassungssys-temen ausgestattet sein, die dann einmal im Jahr abgelesen werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden auch bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nach einem festen Maß-stab, im Regelfall nach der Wohnfläche, verteilt.
Tipps zur Heizenergieeinsparung
Bevor Sie bei Ihrer nächsten Heizkostenabrechnung der Preisschlag trifft, möchten wir Ihnen einige Tipps mit auf den Weg geben die, wenn sie beherzigt werden, den Schrecken nicht ganz so groß werden lassen.
1. Senken Sie die Zimmertemperatur. Die Reduzierung um jeweils 1 Grad Celsius spart rund 7% Energie.
2. Lüften Sie nicht permanent durch gekippte Fenster. Es ist erheblich effektiver, wenn Sie "Stoßlüften", d.h. öffnen Sie möglichst alle Fenster für ca. 5 Minuten. Das sorgt für einen schnellen Luftaustausch und beugt zusätzlich Feuchtigkeit in der Wohnung vor.
3. Ziehen Sie möglichst Vorhänge, die über die Heizkörper hängen, zurück. Sie vermeiden dadurch einen Wärmestau der sich hinter den Gardinen bildet, und nicht Ihre Wohnung er-wärmt.
4. Eine effizient eingestellte Heizanlage leistet viel. Eine ausgewogene Heizkurve mit Nacht-absenkung spart zusätzlich 2% - 3% der gesamten Heizenergie ein.
5. Heizen Sie möglichst in allen Räumen gleichmäßig. - Wenn Sie Ihre Wohnung ausschliess-lich über einen Heizkörper erwärmen wollen um Energie zu sparen, kehren Sie den vermeint-lichen Spareffekt in das Gegenteil um. Der eine Heizkörper wird extrem heiß. Es wird ein höheren Verbrauch ausgewiesen, als es bei gleichmäßiger Beheizung über mehrere Heizkör-per der Fall wäre.
6. Stellen Sie die Heizung auch bei Abwesenheit nie ganz aus. Wenn Sie die Heizung dann wieder hochfahren ist der Verbrauch - ähnlich wie bei einem kalten PKW Motor - erheblich höher als die vermeintlich eingesparte Energie durch das Abstellen der Heizkörper.
7. Wenn Sie in Ihrem Wohnhaus noch über eine technisch veraltete Heizungsanlage verfügen, denken Sie jetzt über eine Modernisierung nach. Moderne Heizungsanlage haben einen erheb-lich höheren Wirkungsgrad und einen damit um 35% - 40% geringeren Heizenergieverbrauch. In diesem Zusammenhang: Sie können sich für den Austausch vom Staat Fördermittel ver-schaffen.
Besuchen Sie doch einmal den Internetauftritt der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
8. Denken Sie auch über den Kauf eines Hygrometers nach. (kostet ca. 7,50 EURO) Sobald die Luftfeuchtigkeit in Ihrer Wohnung auf über 60% ansteigt, (hohe Luftfeuchtigkeit verhin-dert effektiven Wärmeaustausch) sollte kräftig gelüftet werden. - Einsparung weitere rund 3%
Mieteranspruch auf beheizte und warme Wohnung
Mieter haben Anspruch auf eine beheizte und warme Wohnung. Die Zentralheizung muß so eingestellt sein, daß eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht wird, und zwar in der Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 23 bzw. 24 Uhr. Mietvertragsklauseln, die nied-rigere Temperaturen oder kürzere Heizzeiten nennen sind unwirksam.
Werden die Mindesttemperaturen im Winter nicht erreicht oder fällt die Heizung in der Woh-nung aus, muß der Vermieter sofort informiert werden. Der Vermieter ist für das ordnungs-gemäße Funktionieren der Zentralheizung verantwortlich, er muß unverzüglich Abhilfe schaf-fen, ggf. die notwendige Reparatur in Auftrag geben.
Fällt die Heizung am Wochenende aus, und sind der Vermieter oder die Hausverwaltung tele-fonisch nicht zu erreichen, muß der Mieter nicht unbedingt bis zum Wochenanfang im Kalten sitzen. In Notfällen kann der Mieter selbst die Handwerker bestellen. Der Vermieter muß die entstandenen Kosten ersetzen, aber nur soweit es sich um notwendige Kosten handelt.
Kann zum Beispiel ein undichter Heizkörper repariert werden, darf der Mieter nicht den Aus-tausch des Heizkörpers veranlassen.
Solange der Heizungsausfall andauert, kann der Mieter die Miete kürzen. Je nach Außentem-peratur beträgt die Mietminderungsquote 20 bis 50 Prozent, in Extremfällen, wenn die Woh-nung praktisch nicht mehr nutzbar ist, kann die Miete sogar um 100 Prozent gekürzt werden.
Raumtemperatur in Wohnräumen
Bei Heizungen in der Wohnung muß der Vermieter in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr Raum-temperaturen von mindestens 20 Grad Celsius ermöglichen. (LG Berlin, Az. 64 S 266/97; LG Berlin, GE 98, S. 905; AG Berlin Charlottenburg, Az. 19 C 228/98, aus: MM 6/2000, S. 39) Orienierungshilfe ist die DIN 4701, wonach in Wohn- und Schlafzimmer und Küche eine Temperatur von 20° C, im Bad von 22° C angesehen wird, gemessen in jedem Raum in der Raummitte in 1 m Höhe.
Eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach die Raumtemperatur zwischen 7:00 und 22:00 Uhr bei durchschnittlich nur 18 Grad Celsius liegen braucht, ist unwirksam. Wird tatsächlich keine höhere Temperatur erzielt, liegt ein Mangel vor, der eine Mietminderung von 10 % rechtfertigt. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 19 C 228/98, aus: MM 6/00, S. 39)
Enthält der Mietvertrag keine Vereinbarung über Heizperiode und Raumtemperatur, so gilt als Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April und 20 Grad Celsius als angemessene Raumtemperatur, in Bad und Toilette sogar 21 Grad, und zwar von 6:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr nachts. (LG Berlin, Az. 64 S 266/97, aus: Tsp 25.11.00, S. 121)
Sparen bei steigenden Energiepreisen
Die Energiepreise könnten in den kommenden Monaten nach Angaben von Experten
deutlich ansteigen. Grund dafür seien krisenbedingte Ölpreiserhöhungen, teilte der
Bund der Energieverbraucher mit. Um bei der nächsten Heizkostenabrechnung
unliebsame Überraschungen zu vermeiden, raten die Experten: Heizenergie sparen
ohne zu frieren sowie Haus und Heizung winterfest machen.
Die Heizung sollte regelmäßig entlüftet, Kessel gewartet sowie Spalten an Fenstern
und Türen abgedichtet werden. Besonders an kalten Tagen müssten nicht alle
Zimmer behaglich warm sein. Damit die Wärme nicht aus den Zimmern entweicht,
sollten Türen und in der Nacht die Rollläden geschlossen bleiben. Die Heizkörper dürften
nicht durch Möbel verstellt und die Zimmer nur zwei bis drei Mal täglich fünf Minuten
gelüftet werden. Zusätzlich sollte der Energieverbrauch durch wöchentliches Ablesen
des Zählerstandes kontrolliert und verglichen werden. (dpa)
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
HeizkostenV § 1 Anwendungsbereich
HeizkostenV § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
HeizkostenV § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
HeizkostenV § 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
HeizkostenV § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
HeizkostenV § 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
HeizkostenV § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
HeizkostenV § 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
HeizkostenV § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
HeizkostenV § 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
HeizkostenV § 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
HeizkostenV § 10 Überschreitung der Höchstsätze
HeizkostenV § 11 Ausnahmen
HeizkostenV § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
HeizkostenV § 13 Berlin-Klausel
HeizkostenV § 14 (Inkrafttreten)
HeizkostenV § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus
Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wasser oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung
Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in
der Weise übertragen worden ist, daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu
fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im
Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer
Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzel-nen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
HeizkostenV § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmun-gen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmun-gen vor.
HeizkostenV § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Be-stimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigen-tümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
HeizkostenV § 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warm-wasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nut-zer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfas-sung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnah-me ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäude-eigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausge-nommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
HeizkostenV § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenvertei-ler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere ge-eignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwen-dung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sach-verständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamt-verbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nut-zungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
HeizkostenV § 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenver-teilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nut-zer zu verteilen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamt-verbrauch aufgeteilt, sind
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche
oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen;
es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten
Räume zugrunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder
Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten An-teile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger
Bestimmung,
2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von
Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Be-ginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
HeizkostenV § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hun-dert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Be-triebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmä-ßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder ande-rer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
HeizkostenV § 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindes-tens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehö-ren die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserver-sorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
HeizkostenV § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversor-gungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am Energie-verbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
2,5 x V x (t(tief)w - 10)
B = -------------------------
H(tief)u
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers
(t(tief)w) in Grad Celsius;
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (H(tief)u) in Kilowattstun-den
(kWh) je Liter (l), Kubikmeter (cbm) oder Kilogramm (kg). Als
H(tief)u-Werte können verwendet werden für
Heizöl 10 kWh/l
Stadtgas 4,5 kWh/cbm
Erdgas L 9 kWh/cbm
Erdgas H 10,5 kWh/cbm
Brechkoks 8 kWh/kg.
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens
H(tief)u-Werte, so sind diese zu verwenden.
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwas-serversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der Formel
Q = 2,0 x V x (t(tief)w - 10)
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers
(t(tief)w) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1 ge-messen noch nach den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hun-dert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Ver-ordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.
HeizkostenV § 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrech-nungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungs-gemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermit-telte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgebli-chen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die Vertei-lung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
HeizkostenV § 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzer-wechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsantei-le zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unbe-rührt.
HeizkostenV § 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
HeizkostenV § 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzu-wenden
1. auf Räume,
a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die
Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des
Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
möglich ist oder
b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der
Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung
Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen
persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge
abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur
Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht
erfasst wird,
wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der
Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese
Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung
enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet
werden;
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle
wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit
hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu
vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Ab-satz 1 entsprechend.
HeizkostenV § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschrif-ten dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Ab-satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. August 1984" tritt.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere An-wendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. Sep-tember 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
HeizkostenV § 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.
HeizkostenV § 14 (Inkrafttreten)
Fernwärme: Zu hohe Kosten wegen hoher Anschlusswerte
Fernwärme ist oft ein Abfallprodukt der Stromerzeugung. Trotzdem muss Fernwärme von den Kunden bzw. Mietern mitunter teuer bezahlt werden. Das ist ein Ergebnis des Pilotprojek-tes Kommunale Heizspiegel des Deutschen Mieterbundes (DMB), das gemeinsam mit dem Bundesumweltministerium und dem Umweltbundesamt gestartet wurde. In kommunalen Heizspiegeln, zunächst in Hamburg, Dresden, Kiel, Wiesbaden, Naumburg, Esslingen und Dortmund, werden örtliche Durchschnittsverbräuche und Durchschnittskosten getrennt nach den einzelnen Energiearten aufgelistet.
Bei Fernwärme fällt auf, dass die Fernwärmekosten in einem Versorgungsgebiet stark schwanken können und es zu erheblichen Preisunterschieden kommt.
Grund hierfür ist unter anderem, dass in den Fernwärmetarifen ein Grundpreisanteil einge-rechnet ist, der umso höher liegt, je höher die vom Vermieter bestellte Anschlussleistung ist. Die Anschlussleistung muss ausreichen, um ein Gebäude an drei aufeinander folgenden kalten Tagen - minus 12 Grad bis minus 16 Grad Celsius - ausreichend zu beheizen. Häufig werden aber zu hohe Anschlusswerte gewählt, mit der Konsequenz, dass die Kunden die Kosten für ein Zuviel an Leistung völlig unnötig zahlen.
Hier kann der Vermieter für Abhilfe sorgen, indem er eine Korrektur der Anschlussleistung beim jeweiligen Fernwärmeunternehmen beantragt.
Beim Heizen können Sie viel Geld sparen
Norderstedt - Steuern steigen, Preise klettern, der Lohn stagniert. Momentan müssen die Bürger mit ihrem Geld haushalten. Heizkosten sind dabei ein erheblicher Teil der Ausgaben und oft unnötig hoch, heißt es beim Verbraucherzentrum in Norderstedt. Es veranstaltet des-halb am Donnerstag, 22. Mai, einen Sonderberatungstag über Heizenergieverbrauch.
"In vielen Fällen, die uns vorliegen, besteht der Verdacht, dass drastische Nachzahlungen der Heizkostenabrechnung nicht auf das eigene Heizverhalten, sondern auf falsche Abrechnungen zurückzuführen sind", sagt Sigrid Griesing vom Verbraucherzentrum. "Tatsächliche Fehlbe-rechnungen der Versorgungsunternehmen sind selten. Aber ein Problem ist die oft fehlende Transparenz in den Abrechnungen." Nicht selten seien, neben den erheblich gestiegenen E-nergiekosten, falsches Heizverhalten, wie Dauerlüften oder zu hohe Raumtemperaturen, die Ursache der hohen Kosten. "Die meisten Einsparungen bringt eine Heizungsmodernisierung", heißt es beim Verbraucherzentrum. "Aber auch durch effiziente Dämmung können die Heiz-kosten verringert werden."
Heizölgeruch
Ein dauerhafter und intensiver Heizölgeruch in Wohn- und Arbeitsräumen eines
gemieteten Einfamilienhauses begründet eine Mietminderung (AG Augsburg 73 C 2442/01
WM 2002, 605).
Fernwärme: Zu hohe Kosten wegen hoher Anschlusswerte
Fernwärme ist oft ein Abfallprodukt der Stromerzeugung. Trotzdem muss Fernwärme von den Kunden bzw. Mietern mitunter teuer bezahlt werden. Das ist ein Ergebnis des Pilotprojek-tes Kommunale Heizspiegel des Deutschen Mieterbundes (DMB), das gemeinsam mit dem Bundesumweltministerium und dem Umweltbundesamt gestartet wurde. In kommunalen Heizspiegeln, zunächst in Hamburg, Dresden, Kiel, Wiesbaden, Naumburg, Esslingen und Dortmund, werden örtliche Durchschnittsverbräuche und Durchschnittskosten getrennt nach den einzelnen Energiearten aufgelistet.
Bei Fernwärme fällt auf, dass die Fernwärmekosten in einem Versorgungsgebiet stark schwanken können und es zu erheblichen Preisunterschieden kommt.
Grund hierfür ist unter anderem, dass in den Fernwärmetarifen ein Grundpreisanteil einge-rechnet ist, der umso höher liegt, je höher die vom Vermieter bestellte Anschlussleistung ist. Die Anschlussleistung muss ausreichen, um ein Gebäude an drei aufeinander folgenden kalten Tagen - minus 12 Grad bis minus 16 Grad Celsius - ausreichend zu beheizen. Häufig werden aber zu hohe Anschlusswerte gewählt, mit der Konsequenz, dass die Kunden die Kosten für ein Zuviel an Leistung völlig unnötig zahlen.
Hier kann der Vermieter für Abhilfe sorgen, indem er eine Korrektur der Anschlussleistung beim jeweiligen Fernwärmeunternehmen beantragt.
Fernwärme statt Gas-Etagenheizung
(dmb) Führt der Austausch der Gas-Etagenheizung gegen eine Fernwärmeheizung weder zu einer Wohnwertverbesserung noch zu einer vernünftigen Energieeinsparung, kann der Ver-mieter keine Mieterhöhung für seine "Modernisierung" verlangen, entschied das Landgericht Hamburg (316 S 136/01).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Vermieter die Gasthermen im Haus, das heißt die alten Gas-Etagenheizungen, entfernen und gegen eine Zentralheizung mit Fernwärme ersetzen lassen. Für diese Baumaßnahme errechnete der Vermieter eine 11-prozentige Modernisierungs-Mieterhöhung von monatlich 0,70 Euro pro Quadratmeter.
Zu Unrecht, wie das Hamburger Landgericht feststellt. Die Energie einsparende Maßnahme an sich war zumindest hier wirtschaftlich nicht vertretbar. Nach Umstellung auf Fernwärme stiegen die Kosten im Haus um 15 Prozent.
Außerdem könne auch von einer Wohnwertverbesserung keine Rede sein. Im Gegenteil: Das Landgericht Hamburg erklärte, im Austausch einer Gas-Etagenheizung durch einen Anschluss an Fernwärme sei grundsätzlich keine Modernisierungsmaßnahme zu sehen. "Denn grund-sätzlich hat eine Gas-Etagenheizung für den Mieter den entscheidenden Vorteil, dass er diese entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen steuern und zum Beispiel auch außerhalb der eigentlichen Heizperiode schneller in Betrieb nehmen kann."
Gasetagenheizung
Angst des alten Mieters vor dem Brennstoff Gas kann eine Duldungspflicht hinsichtlich
des Einbaus einer Gasetagenheizung ausschließen (LG Köln l S 57/01 WM 2002,669).
Hohe Heizkostennachzahlungen drohen - Abrechnungen genau prüfen
Die diesjährige Heizkostenabrechnung kommt viele Mietern nach Einschätzung des Deutschen Mie-terbundes (DMB) teuer zu stehen.
Die gestiegenen Energiepreise müssen jetzt bezahlt werden.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) warnt, dass drastisch gestiegene Energiekosten längst nicht jede Nachforderung aus Heizkostenabrechnungen rechtfertigen könnten. Fehler sind bei Heizkostenab-rechnungen nach den Erfahrungen der Mieterorganisation an der Tagesordnung. Mieter sollten des-halb die aktuelle Heizkostenabrechnung sorgfältig prüfen:
Stimmt der Abrechnungszeitraum? 12 Monate. Immer mit dem Zeitraum der Vorjahresabrech-nung vergleichen.
Stammen die Rechnungen für die Brennstoffkosten aus der aktuellen Abrechnungsperiode? Nur die Rechnungen aus diesen 12 Monaten dürfen auftauchen.
Bei Ölheizungen gehört in die Abrechnung der Anfangsbestand, das ist der Bestand des Vorjah-res, plus nachgetankte Ölmengen in der Abrechnungsperiode, minus Endbestand.
Der Anfangsbestand muss dem Endbestand aus der Vorjahresabrechnung nicht nur mengen-mäßig entsprechen, sondern auch in Mark und Pfennig.
Zusätzlich zu den Brennstoffkosten darf nur spezielle Heizungsnebenkosten abgerechnet wer-den. Hierzu gehören beispielsweise Betriebsstrom, Wartungskosten für die Heizungsanlage oder Kosten der Wärmemessdienstfirma.
Die Heiznebenkosten sollten höchstens 8 bis 10 Prozent der Brennstoffkosten ausmachen.
Kosten des Betriebsstroms oder Wartungskosten sollten nicht mehr als etwa 3 Prozent der Brennstoffkosten ausmachen.
Die Verteilung zwischen Grundkosten und Verbrauchskosten muss der Regelung im Mietvertrag bzw. der Abrechnung des Vorjahres normalerweise entsprechen.
Stimmt bei den verbrauchsabhängigen Kosten die Anzahl der abgerechneten Einheiten? Die Anzahl muss mit den Werten im Ableseprotokoll übereinstimmen.
Ist die Quadratmeterzahl der Wohnung richtig angegeben? Stimmt die Fläche des Hauses? Die-se Angaben sind wichtig für den verbrauchsunabhängigen Kostenanteil der Heizkostenabrech-nung. Auch hier können die Werte mit denen der Vorjahresabrechnung verglichen werden.
Quelle: Deutscher Mieterbund (DMB)
Thermenwartung
(dmb) Mieter müssen grundsätzlich keine Kosten für Reinigung, Wartung oder notwendige Reparaturen an Thermen, das heißt an Etagenheizung oder Warmwassergeräten in der Miet-wohnung übernehmen. Das entschied nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) jetzt das Landgericht Braunschweig (6 S 784/00).
Selbst wenn in einem Formularmietvertrag die Abwälzung von Reparaturkosten vorgesehen ist, ändert das nichts. Die Braunschweiger Richter erklärten, dass derartige Klauseln allenfalls für Kleinreparaturen zulässig seien, vorausgesetzt im Mietvertrag sind gleichzeitig Höchst-grenzen für die einzelnen Reparaturmaßnahmen und für alle Reparaturen innerhalb eines Jah-res festgelegt.
Nach Darstellung der Mieterorganisation entschied das Landgericht Braunschweig auch, dass Entsprechendes für die jährliche Wartungspflicht einer Therme gilt. Auch dies sei letztlich nur zulässig, wenn die entsprechende Mietvertragsklausel eine Obergrenze enthalte, bis zu wel-cher der Mieter die jährlich entstehenden Wartungskosten zu tragen haben.
Die Belastung von einem nicht voraussehbaren und auch der Höhe nach nicht begrenzten Kostenaufwand benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Die Braunschweiger Richter verwiesen darauf, dass Wartungskosten für eine Therme Be-triebskosten sein könnten, soweit sie vertraglich vereinbart werden. Voraussetzung ist aber, dass sie im Mietvertrag konkret aufgelistet sind.
Mieter friert mitten im Sommer: Ab wann Sie wieder heizen müssen
16 Grad an 2 Tagen: Da muss der Mieter zur Strickjacke greifen
Ein kalter Sommer. So kalt, dass ein Mieter friert und von Ihnen verlangt, die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen. Sogar mit einer Mietminderung droht er Ihnen, wenn Sie ihn weiter in der angeblichen Kälte sitzen lassen. Müssen Sie jetzt in den Keller gehen und die Heizung andrehen?
Grundsätzlich gilt: Auch außerhalb der Heizperiode müssen Sie die Sammelheizung wieder in Betrieb nehmen, wenn die Außentemperaturen es erfordern. Kurzfristige und geringfügige Temperaturschwankungen muss Ihr Mieter allerdings hinnehmen.
Aufheizen wegen nur 1 frierenden Mieters? Schauen Sie erst auf Ihr Thermometer
Ihre Heizungsanlage müssen Sie also nicht wegen nur eines frierenden Mieters kurzfristig wieder aufheizen. Das wäre zum einen völlig unwirtschaftlich, zum anderen erhöht das bei einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung den Festkostenanteil aller anderen Mieter im Haus.
Ihre Heizung dürfen Sie deshalb während des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September solan-ge auslassen, bis die Raumtemperatur noch 18 Grad Celsius beträgt. Bis zu diesem "Gradmes-ser" kann Ihr Mieter nicht von Ihnen verlangen, dass Sie die Heizung wieder anwerfen. Dies gilt selbst dann, wenn die unerfreulichen Temperaturen über einen längeren Zeitraum andau-ern (AG Schöneberg, Urteil v. 4.2.1998 - 5 C 375/97, NZM 1998, S. 476).
Erst wenn das Thermometer unter 18 Grad Celsius rutscht, müssen Sie handeln
Bisher mussten Sie Ihre Heizung schon wieder in Betrieb nehmen, wenn es drinnen witte-rungsbedingt an 3 aufeinander folgenden Tagen weniger als 20 Grad Celsius hatte.
Dank dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, haben Sie es besser: Jetzt muss Ihr Mieter zuerst zur Strickjacke greifen, bevor Sie in den Heizungskeller laufen müssen!
Der Vermieter-Tipp:
Findige Vermieter versuchen Ihrer Heizpflicht außerhalb der eigentlichen Heizperiode - also in der Zeit vom 1.5. bis 30.9. - mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag zu entgehen.
So eine Klausel können Sie zwar in Ihren Mietvertrag hineinschreiben, rechtlich können Sie jedoch Ihre Heizpflicht auch während der Sommermonate nicht wirksam ausschließen: Sinkt das Thermometer, müssen Sie tätig werden!
Außenwandheizung und Mieterhöhung
Außenwandheizkörper oder ähnliche Gasöfen sind keine Zentralheizung gemäß Miethöhege-setz und erlauben keine entsprechende Mieterhöhung.
(AG Berlin-Mitte, Az. 24 C 1625/95, aus: MM 10/96)
Frostschaden und eingefrorene Wasserrohre (Heizungsrohre)
Ist der Mieter über den Winter verreist und unterlässt das Heizen, muss er dafür sorgen, daß die Wasserrohre in der Wohnung nicht durch Frost einfrieren können. Dem Vermieter oder Verwalter ist zu hinterlassen, wer Zutritt zur Wohnung hat. Sollte es zum Einfrieren der Roh-re durch mangelhaftes Heizen kommen, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. (BGH, aus: WM 72, S. 25)
Eine mietvertragliche Formularklausel, wonach der Mieter generell die Wasserrohre gegen Einfrieren zu schützen hat und für Frostschaden haftet, ist unwirksam, weil sie den Mieter auch dann haften läßt, wenn ihn keine Schuld am Einfrieren trifft, er weder das Einfrieren verursacht hat noch verhindern konnte. (OLG Frankfurt/Main, Az. 6 U 108/90, aus: WM 1992, S. 57)
Heizkostenablesung
Hat der Mieter den von der Abrechnungsfirma angekündigten Termin für die Ablesung der Heizkostenverteiler wegen seines Urlaubs abgesagt und einen neuen Termin vereinbart, dür-fen ihm hierfür keine Kosten in der Heizkostenabrechnung berechnet werden. Für einen kur-zen Weihnachtsurlaub muss der Mieter auch nicht seinen Wohnungsschlüssel beim Nachbarn oder der Hausverwaltung hinterlegen, um den Ablesetermin einzuhalten. (AG Hamburg, Az. 37 b C 1128/95, aus: WM 1996, S. 34
Zwei Ablesetermine sind angemessen und kostenlos für den Mieter. Erst, wenn er den zweiten Termin nach Rechtzeiger Ankündigung schuldhaft verpasst und ein dritter Termin notwendig wird, können die Kosten hierfür vom Mieter verlangt werden. Das gilt auch, wenn die Wär-memessdienstfirma die Kosten für die Zweitablesung vom Vermieter verlangt. (LG München I, Az. 12 O 7987/00, aus: WM 2001, S. 190) Allerdings wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt, so daß das nächstinstanzliche Urteil abzuwarten ist.
Heizpflicht des Mieters
Der Mieter ist nicht zum Heizen verpflichtet. Allerdings muss der Frostschäden an der Miet-sache vermeiden. Anderenfalls macht er sich schadenersatz-
pflichtig. (BGH, aus: WM 1972, S. 25)
siehe auch: Frostschaden und eingefrorene Wasserrohre
Heizung in allen Räumen
Eine Sammelheizung gemäß Einstufung nach dem Mietspiegel bedeutet nicht, daß jeder Raum einer Wohnung auch mit einem Heizkörper ausgerüstet sein muss. In Kammer und Kü-che können sie durchaus fehlen. Auch hat der Mieter gemäß Einstufung keinen Anspruch auf nachträglichen Einbau eines Heizkörpers in der Küche. (LG Berlin, Az. 63 S 259/96, aus: GE 7/97, S. 429)
Mieterwechsel und Heizkosten
Dem neuen Mieter einer Mietwohnung können keine Heizkostennachzahlungen abverlangt werden aus der Zeit vor seinem Mietverhältnis; denn der Abschluß eines Mietvertrages be-wirkt keine Schuldenübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB. (AG Berlin Tiergarten Az. 9a C 624/94)
Nachtstromspeicherheizung und Gesundheitsgefährdung
Ein Mieter kann nur dann die Beseitigung eines Nachtstromspeicherofens wegen Gesund-heitsgefährdung (z. B. Asbestgefahr) verlangen, wenn auch tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Diese Gefahr muss der Mieter beweisen. Eine Gefahr liegt vor, wenn die Asbestbe-lastung durch die Nachtstromspeicheröfen über der sonst üblichen Hintergrundbelastung mit Asbest liegt. (LG Berlin, Az. 64 S 211/96, aus: GE 24/96, S. 1547)
Gast
WOW super! Ausführlicher hätte es nicht sein können. Danke! <!-- s --><!-- s -->
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