Susanne
Der Mietvertrag muss sich auf die Anlagen beziehen. Das gilt insbesondere für die Hausordnung. Die ist z.B. nur gültig, wenn sich der MV darauf bezieht und sie mit dem MV übergeben wurde.
Urteile legt man i.d.R. nur vor, wenn man sich zu einem Thema nicht einig ist- auf was beziehen sie sich denn?
Zu Urteilen ist zu sagen: jedes Gericht und jeder Richter kann zum selben Thema anders entscheiden-ausschalggebend sich lediglich Urteile des BGH.
Sunny850
also die hausordnung ist im mietvertrag erwähnt. dort steht auch, dass sie wesentlicher vertragsbestandteil ist.
bei der betriebskostenaufstellung steht drüber, dass diese eine anlage des mietvertrages ist.
nun zu den zusammenkopierten urteilen:
1. reparaturklausel (urteil des amtsgerichtes bad homburg, 1983). da steht drin, dass es unwirksam ist, dass der mieter zb. wasserhähne, klingelanlagen, durchlauferhitzer usw. auf eigene kosten instand halten muss.
2. schneeräumpflich (urteil vom AG frankfurt, 1984). da steht drin, dass die mieter den zugang zum haus zu räumen haben. darunter wurde handschriftlich eingetragen, welche mietpartei bei uns in welchem monat dran ist.
3. tierhaltung (urteil vom LG mannheim, 1983) nur mit schriflicher erlaubnis
4. Feuchtigkeitsschäden ( LG osnabrück, 198 dass der vermieter beweisen muss, ob schäden von der bausubstanz oder vom mieter verursacht wurden
5.betriebskosten gartenpflege (LG hamburg, 1989) wieder handschriftlich eingetragen, wann wer mit der gartenpflege dran ist
6. wartungskosten (AG bremerhaven, 1986) dass diese kosten umlagefähig sind
und dann noch eine halbe kopie einer erklärung des begriffes "betriebskosten".
auf diese urteile/kopien ist im mietvertrag kein hinweis zu finden. ebenso wurde keine der kopien unterschrieben.
Ghostraider
also die hausordnung ist im mietvertrag erwähnt. dort steht auch, dass sie wesentlicher vertragsbestandteil ist.
bei der betriebskostenaufstellung steht drüber, dass diese eine anlage des mietvertrages ist. Ist Okay[/color:58935]
nun zu den zusammenkopierten urteilen:
1. reparaturklausel (urteil des amtsgerichtes bad homburg, 1983). da steht drin, dass es unwirksam ist, dass der mieter zb. wasserhähne, klingelanlagen, durchlauferhitzer usw. auf eigene kosten instand halten muss.[color=#BF0000:58935] Sehr Gut für den Mieter[/color:58935]
2. schneeräumpflich (urteil vom AG frankfurt, 1984). da steht drin, dass die mieter den zugang zum haus zu räumen haben. darunter wurde handschriftlich eingetragen, welche mietpartei bei uns in welchem monat dran ist. [color=#BF0000:58935]Wenn der Vermieter mit im Haus wohnt hat auch er die gleichen Pflichten wie die Mieter, ansonsten Ok.[/color:58935]
3. tierhaltung (urteil vom LG mannheim, 1983) nur mit schriflicher erlaubnis. [color=#BF0000:58935]Auch Ok.[/color:58935]
4. Feuchtigkeitsschäden ( LG osnabrück, 198 dass der vermieter beweisen muss, ob schäden von der bausubstanz oder vom mieter verursacht wurden. [color=#BF0000:58935]Sehr gut für den Mieter ist Ok, trotzdem kann der Mieter ein Gegengutachten erstellen lassen wenn er dies anzweifelt.[/color:58935]
5.betriebskosten gartenpflege (LG hamburg, 1989) wieder handschriftlich eingetragen, wann wer mit der gartenpflege dran ist. [color=#BF0000:58935]Auch hier gilt wenn der Vermieter mit im Haus wohnt hat er die gleichen Pflichten wie die Mieter.[/color:58935]
6. wartungskosten (AG bremerhaven, 1986) dass diese kosten umlagefähig sind
und dann noch eine halbe kopie einer erklärung des begriffes "betriebskosten".[color=#BF0000:58935] Auch Ok.[/color:58935]
auf diese urteile/kopien ist im mietvertrag kein hinweis zu finden. ebenso wurde keine der kopien unterschrieben.[/quote:58935]
Alles was handschriftlich ist sind individuelle Vereinbarungen, aber nur wenn sie nur in einem Vertrag stehen. Stehen diese Vereinbarungen in allen Verträgen sind es Formalklauseln und somit wirksam.
Individualklauseln müssen aber mit dem Mieter durchgesprochen werden und als Protokoll mit Datum und Uhrzeit an den Mietvertrag angehangen werden.
Bei diesem Aushandeln muss dem Mieter die Gelegenheit gegeben werden die Klausel selbst mit zu gestalten und auszuhandeln. Ist dies nicht ist die Klausel ungültig.
Ansonsten, naja viel Papier um nichts. Bestimmt werden später mal Streitigkeiten aufkommen die in diesen Urteilen nicht angesprochen werden und der Richter der dann die Verhandlung führt ganz anders entscheidet. Man kann nicht jedes Urteil auf alle in etwa gleich aussehende Fälle beziehen. Jedes Urteil ist nur für den Fall für den es gesprochen wurde.
Ich würde mit den ganzen Papierkram zum Mieterschutz oder zu einem Rechtsanwalt gehen und alles mal gründlich überprüfen lassen sowie auch alle anderen Fragen dort mal stellen.
Gruß
ghost