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Gemeinde kann Anwohner nicht immer zur Straßenreinigung zwingen
Wer eine Immobilie erwirbt, der geht auch gewisse Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit ein. So muss er dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor seinem Anwesen von Eis und Laub befreit wird, damit kein Passant verunglückt. Manche Gemeinden nehmen die Eigentümer auch bei der Straßenreinigung in die Pflicht, indem sie entsprechende Satzungen erlassen.
Doch das hat seine Grenzen: Handelt es sich um eine viel befahrene Ortsdurchgangsstraße, kann diese Verpflichtung unter Umständen rechtswidrig sein, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt. Denn bei den Arbeiten würden sich die Anwohner erheblichen Gefahren für Leib und Leben aussetzen. Und das sei niemandem zuzumuten. In einem konkreten Fall wiesen die Richter die Kommune darauf hin, dass ihre Bürger im Gegensatz zu einem professionellen Reinigungstrupp weder für eine gewisse Zeit die Straße sperren dürften noch über ausreichende Schutzkleidung verfügten. Deswegen sei die Kehrpflicht rechtswidrig. Lediglich für die Sauberkeit von Bürgersteig und Straßenrinne dürften die Bürger verantwortlich gemacht werden.
(Oberverwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 1 C 10016/99)