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Geschäftsführer haftet: LG Coburg 22 O 313/04

Die Justiz entdeckt ein uraltes, aber sehr wirkungsvolles Gesetz wieder. Das Landgericht Coburg hat nach einer Pressemitteilung vom 24.06.2005 den Geschäftsführer eines insolventen Bauträgers persönlich für Forderungen seiner Subunternehmer haftbar gemacht, weil er so genanntes Baugeld, das er von seinen Auftraggebern, den Bauherren, erhalten hatte nicht zweckentsprechend weitergeleitet hat (LG Coburg Urteil vom 22.02.2005 - Az: 22 O 313/04). Diese spezielle Art der Durchgriffshaftung macht das "Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen" möglich.



Die Beklagte war Geschäftsführerin einer GmbH, die schlüsselfertige Häuser errichtete. Die Bauherren hatten an sie Zahlungen geleistet, die aus grundpfandrechtlich abgesicherten Krediten von Banken stammten und deshalb Baugeld im Sinne des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) darstellten. Die Gesellschaft hätte mit dem Geld ihre Subunternehmer befriedigen müssen. Statt dessen wurde das Geld anderweitig und damit zweckwidrig verwandt. Dafür muss nach dem GSB die Geschäftsführerin persönlich einstehen. Ihr sei auch die Absicherung der Zahlungen durch Grundschulden bekannt gewesen. Nachdem die GmbH zahlungsunfähig geworden sei, müsse die Beklagte als deren Geschäftsführerin für die offenen Handwerkerforderungen erfüllen.
Stichwörter: lg + coburg + geschäftsführer + haftet

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