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Kein Verzicht auf künftigen Unterhalt
Nach § 1 kann für die Zukunft auf Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichtet werden. Diese Vorschrift dient u. a. dem öffentlichen Interesse, da bei einem Unterhaltsverzicht die Gefahr bestehen kann, dass bei Bedürftigkeit des Verzichtenden die staatliche Fürsorge anstelle des Unterhaltsverpflichteten Leistungen erbringen muss.
Für die Beurteilung, ob ein (teilweiser) Unterhaltsverzicht vorliegt, kommt es darauf an, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt objektiv verkürzt wird. Zwar besteht für die Bemessung des Unterhalts nach Maßgabe des § ein Angemessenheitsrahmen, der auch von den Parteien ausgeschöpft werden kann. Soweit die Vereinbarung aber zu einer Unterhaltsrente unterhalb dieses Rahmens führt, hat sie keinen Bestand. Eine Unterschreitung um bis zu 20 Prozent der gebräuchlichen Tabellensätze kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm noch als hinnehmbar angesehen werden. Eine Unterschreitung um ein Drittel und mehr ist dagegen mit § 1 unvereinbar.
Urteil des OLG Hamm vom 01.12.1999
12 UF 38/99
FamRZ 2001, 1023