Gast
Die Nachzahlung für 2002 kann dein Vermieter schon mal vergessen, da ist er zu spät. 1 Jahr nach Ende Abrechnungszeitraum muss er abgerechnet haben...
Schnuffeltier
Dann ist er aber auch für 2003 zu spät?! Hmm, ok, dann weiß ich bescheid, dass wird ihm zwar nicht gefallen, aber da ist er selbst schuld.
Deadleaf
Dann ist er aber auch für 2003 zu spät?![/quote:1fc01]
Jepp, dass kann er sich abschminken. <!-- s --><!-- s -->
Tomraid
Ja ein leidiges Thema <!-- s --><!-- s -->
Noch mal zur Info...falls doch noch probleme auftreten sollen <!-- s --><!-- s -->
Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist!
Der Abrechnungszeitraum ist konkret anzugeben. Grundsätzlich muss er zwölf Monate betragen. Es dürfen nur die Kosten abgerechnet werden, die im angegebenen Zeitraum tatsächlich angefallen sind. Dies kann zuweilen dann schwierig werden, wenn Vertragspartner des Vermieters, wie z. B. die Wasserwerke, andere Abrechnungszeiträume als der Vermieter selbst haben. Der Vermieter ist unter Umständen verpflichtet, die Beträge auf seinen eigenen Abrechnungszeitraum anteilig umzurechnen.
Die Abrechnung hat binnen eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Da in der Regel das Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss in solchem Falle die Abrechnung bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres erfolgt sein. Danach kann der Vermieter keine Forderungen mehr geltend machen - es sei denn, nicht er habe die verspätete Geltendmachung zu vertreten (§ 556 Ab.3 Satz 2 und 3 BGB).[/u:31774]
Na da habe ich doch wirlich nen netten Auszug gefunden <!-- s --><!-- s --> <!-- s --><!-- s -->
Nachtrag:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer am 06.04.2005 veröffentlichten Entscheidung (Urteil v. 09.03.2005 - VIII ZR 57/04) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Mieter eines beendeten Mietverhältnisses die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen kann, wenn der Vermieter die fristgerechte Abrechnung versäumt. Der BGH hat diese Frage bejaht, so dass es überrascht, dass die Entscheidung in der Öffentlichkeit bislang ohne große Beachtung geblieben ist.
Geiles Urteil oder?
MfG
Gast
Hallo Zusammen,
heute ich folgendes passiert: Wir haben unsere Wohnung gekündigt und unser Vermieter war heute da um Interessenten unsere Wohnung zu zeigen. Sowei so gut. In den jetzt genau 3 Jahren in denen wir hier wohnen, haben wir nicht eine Nebenkostenabrechnung erhalten... bis heute. Er hat uns die Abrechnungen vom 1.8.02-31.12.02; 1.1.03-31.12.03 und 1.1.04-31.12.04 und eine vorläufig Abrechnung für 1.1.05-31.8.05 heute vorgelegt.
Naja das Ergebnis ist, dass wir fast 1000 Euro nachzahlen müssten *schluck* Und wir komischerweise in dem halben Jahr 2002 mehr Heizkosten haben als in dem Jahr 2003.
Müssen wir jetzt tatsächlich nachzahlen? Gibt es nicht Gesetzliche Regelungen und Fristen für soetwas?
Wäre echt klasse wenn schnell jemand antworten könnte, damit ich ruhig schlafen kann.
Gruß Schnuffeltier[/quote:2f954]
Nebenkosten dürfen nur ein jahr nach Ablauf rückwirkend erhoben werden. Zum Beispiel hat der Vermieter für das Jahr 2004, nur bis 31.12.2005 die möglichkeit die Mietnebenkosten vom Vermieter einzufordern.Die vergangenen Jahre kann dieser somit nicht mehr zurückfordern, was dann letztendlich sein verlust oder Problem ist.
Tschü Thomas Kl