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Keine Mithaftung der Eltern bei Mietvertrag mit Minderjährigem
Will ein Minderjähriger einen Mietvertrag abschließen, bedarf er hierzu der Einwilligung des Sorgeberechtigten. Unterschreiben Eltern einen auf den Sprössling lautenden Mietvertrag, bedeutet dies aber nicht automatisch, dass sie deswegen persönlich für Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis haften wollen. Um diesbezüglich sicherzugehen, muss sich der Vermieter um eine Bürgschaft oder Schuldübernahme der Eltern bemühen.
Urteil des LG Berlin
62 S 119/02
Hausbesitzer Zeitung Heft 21/2003, Seite 16