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Gleichbehandlung bei Weihnachtsgratifikation
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Sonderleistungen wie Weihnachtsgratifikationen gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch nicht verletzt, wenn der Unternehmer nur den Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld gewährt, für die er von öffentlicher Stelle entsprechende zweckgebundene Mittel erhält. Er ist nicht verpflichtet, nicht geförderten Mitarbeitern aus eigenen Mitteln eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten.
Urteil des BAG vom 21.05.2003
10 AZR 542/02
NJW 2003, 3150