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Abk hat diese Frage gestellt
Hallo ich hab eine Frage bezüglich einer Kündigung eines Untermieters ( A) aus der WG des Hauptmieters (B).

A hat ein unmöbliertes Zimmer von B gemietet. Jedoch ist die Küche sowie der Flur mit Eigentum von B ausgestattet (Esstisch, Stühle, Geschirr, mehrere Regale, etc.).

Die Küche selbst, Herd, Spühlbmaschine, etc. werden von der Eigentümerin/Vermieterin (C) gestellt und gehören zum mitvermieteten Inventar.

Auf wie lang beläuft sich die Kündigungsfrist in diesem Fall?
Im Kündigungsschreiben wurden keine Angaben zum Kündigungsgrund gemacht.

Vielen Dank im Voraus

1 Kommentar zu „Kündigung aus einer WG”

forsetis Experte! 15.05.2017 11:40

Das ist der klassische Fall für eine erleichterte Kündigung des Vermieters.
§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Klartext, die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate bei einer Mietzeit unter 5 Jahren.

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