Gast hat diese Frage gestellt
Gleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Zahlung einer übertariflichen Jahressonderzuwendung
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem Schnellrestaurant als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Systemgastronomie Anwendung. In den Jahren 1996 und 1997 erhielt die Klägerin jeweils die nach den manteltarifvertraglichen Vorschriften vorgesehene Jahressonderzuwendung. An ihre Angestellten zahlte die Beklagte in diesen beiden Jahren jeweils eine den tariflichen Anspruch überschreitenden Jahressonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der erhaltenen tariflichen Jahressonderzuwendung und einem vollen Monatseinkommen. Sie ist der Auffassung, der Anspruch folge aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Sachliche Gründe für die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten seien nicht erkennbar. Die Beklagte beruft sich auf ein besonderes Interesse, die Angestellten an den Betrieb zu binden. Hierauf beruhe die freiwillige übertarifliche Zahlung. Insoweit sei mit den Angestellten auch ein Rückzahlungsvorbehalt vereinbart. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind Angestellte mit den für den Einsatz im Unternehmen der Beklagten erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, anders als gewerbliche Arbeitnehmer, auf dem Arbeitsmarkt kaum verfügbar. Neu eingestellte Angestellte durchlaufen deshalb auf Kosten der Beklagten eine ca. 2,5- bis 3-jährige interne Ausbildung. Die Beklagte hat aus diesem Grund ein gesteigertes Interesse, Angestellte an das Unternehmen zu binden. Dies rechtfertigt ihre Besserstellung gegenüber den gewerblichen Arbeitnehmern bei der Gewährung der Sonderzuwendung. Der genannte Zweck der Besserstellung war aus der Vereinbarung eines Rückzahlungsvorbehalts auch hinreichend erkennbar.
BAG, Urteil vom 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 26. April 2002 - 15 Sa 1767/01 -