langbein
Ich kann mir nicht vorstellen, auf Basis welcher Grundlage hier eine Forderung Erfolg haben sollte. Das das Vorgehen menschlich enttäuschen ist, ist klar, aber insgesamt hat er auf die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung bestanden. Was er danach mit der Wohnung macht, ist seine Sache. Vielleicht hätten ja auch die Nachmieter einen ganz anderen Geschmack gehabt und hätten die Wohnung neu tapeziert...dann könntest Du auch von diesen keine Kostenerstattung fordern.
Der_Mario
Ich muss mich langbein da leider anschließen.
Warst Du denn laut Mietvertrag überhaupt zum Renovieren verpflichtet?
Thomas_B
laut mietvertrag waren wir verpflichtet, die Wohnung "besenrein" zu übergeben. Aber man läßt sich ja nichts nachsagen und hinterläßt die Wohnung so, wie man sie vorgefunden hat. Ich weiß, dumm.
Der_Mario
Du hast mehr getan als Du hättest tun müssen.
Ist dann leider ein Fall von "dumm gelaufen".
Susanne
Das sehe ich allerdings anders:
zu dem Thema gibt es auch hier eine anwaltliche Abhandlung:
http://www.123recht.net/Aufwendungsersatz-für-Malerarbeiten-des-Mieters-bei-unwirksamer-Schönheitsreparaturklausel__a17440.html
Offensichtlich hat sich der Mieter dem Vermieter durch mündliche Vereinbarung verpflichtet gefühlt, obwohl dieser das gar nicht war. Demnach hat der VM den M hier deutlich über den Tisch gezogen und gleichzeitig noch die Arbeiten des M im Nachhinein zunichte gemacht. Ich würde mir den Aufwand per Anwalt zurückholen- auch VM dürfen gutgläubige Mieter nicht veräppeln bzw. sollten damit nicht durchkommen!!!
Der_Mario
@ Susanne: ich denke, das trifft hier nicht zu. Thomas_B hat ja eindeutig gesagt, dass er laut mietvertrag nur zur besenreinen Übergabe verpflichtet gewesen wäre. Die Abhandlung bezieht sich aber auf unwirksame Schönheitsraparaturklauseln.
Allerdings gibt es in diesem Fall sicherlich gewisse Parallelen, da stimme ich Dir durchaus zu...
Susanne
Hier noch zum Thema: Schönheitsreparaturen, wenn danach die Wohnung saniert wird:
Die Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten, also die so genannten Schönheitsreparaturen muss der Mieter, Ihr Bekannter, grundsätzlich immer verrichten, sofern diese auch mietvertraglich wirksam vereinbart worden sind. Lediglich wenn feststeht, dass die Wohnung innen vollkommen neugestaltet wird und dadurch die Arbeiten Ihres Bekannten wieder zunichte gemacht werden, kann hier ein Einwand aus Treu und Glauben eingebracht werden, dass die Arbeiten wirtschaftlich unsinnig wären.[/i:e9467]
Habe ich in einem anderen Zusammenhang hier gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Auszug-wg.-Modernisierung-(Miethöhe-danach...)__f25717.html