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Grundsatzentscheidungen zur Arbeitslosigkeitsmeldung bei befristeten Arbeitsverträgen
Mit drei Urteilen hat das LSG NRW die Pflichten von Arbeitslosen, die zuvor befristet beschäftigt waren, klargestellt: Die zum 1. Juli 2003 neu im Arbeitsförderungsrecht eingeführte Obliegenheit, sich bei Kenntniserlangung von eintretender Arbeitslosigkeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden (§ 37b SGB III) greift nur ein, wenn ein Arbeitssuchender von dieser Pflicht wusste oder in vorwerfbarer Weise nicht wusste. Anderenfalls fehlt es an einem Verschulden und das Arbeitslosengeld darf nicht wegen verspäteter Meldung gemindert werden.



Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen haben die Aufklärungskampagnen der Bundesagentur für Arbeit und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ersten und zweiten Hartz Gesetzes die Bürger nur in geringem Maße erreicht. Für den Normalfall kann daher nicht auf eine Kenntnis der Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosigkeitsmeldung geschlossen werden. Erst recht gilt das, so der 1. Senat des LSG, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder auch der Arbeitgeber eines befristet Beschäftigten zuvor falsche Informationen über die Meldeobliegenheit erteilt haben. Auch der 19. Senat des LSG äußerte Zweifel daran, ob die gesetzliche Regelung des § 37b SGB III so klar formuliert ist, dass die Verpflichteten erkennen können, was von ihnen gefordert wird.



In allen drei entschiedenen Fällen wurde die Bundesagentur für Arbeit daher vom Gericht zur ungekürzten Auszahlung des beantragten Arbeitslosengeldes verurteilt. Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundessozialgericht allerdings zugelassen.


LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.05.2005 - L 19 AL 22/05
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.04.2005 - L 1 AL 9/05
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.09.2004 - L 1 AL 51/04

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