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Rechtfertigung einer Befristungsvereinbarung nach § 1 Abs. 1 BeschFG
Der Kläger war als Diplom-Chemiker bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin von Oktober 1985 bis Juli 1999 auf der Grundlage von sieben befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Mit Ausnahme des jeweils ersten Vertrags mit der Rechtsvorgängerin und der Beklagten waren in den Verträgen bestimmte Projekte oder Bereiche bezeichnet, in denen der Kläger tätig sein sollte.
Als der Kläger die Wirksamkeit der letzten Befristungsvereinbarung vom 2./9. Dezember 1997 arbeitsgerichtlich überprüfen ließ, rechtfertigte die Beklagte die Befristungsabrede mit verschiedenen Sachgründen, vorrangig mit dem Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an der Arbeitskraft des Klägers im Zusammenhang mit der zeitlichen Begrenzung des zuletzt im Arbeitsvertrag genannten Projekts. Nachdem das Arbeitsgericht diese Begründung verworfen hatte, stützte die Beklagte die Befristungsvereinbarung in der Berufung zusätzlich auf die Vorschrift über die sachgrundlose Befristung in § 1 Abs. 1 BeschFG in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Das Landesarbeitsgericht hat den Rückgriff auf § 1 Abs. 1 BeschFG für rechtlich möglich gehalten und daraufhin die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht im Ergebnis Erfolg. Der Siebte Senat bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß die Befristung nicht auf einen der in der Rechtsprechung entwickelten Sachgründe gestützt werden konnte. Er hielt aber auch die Rechtsauffassung des Arbeitgebers für zutreffend, daß eine Befristungsvereinbarung grundsätzlich zusätzlich auf § 1 BeschFG gestützt werden kann, wenn dessen tatbestandlichen Voraussetzungen bei Abschluß des Vertrags gegeben waren. Ein Hinweis auf diese Norm im Arbeitsvertrag oder in den Gesprächen bei Abschluß des Vertrags gehört nicht zu den Anwendungsvoraussetzungen.
Auf diese Rechtfertigungsmöglichkeit kann aber dann nicht zurückgegriffen werden, wenn die Vertragsparteien die Anwendung des § 1 Abs. 1 BeschFG ausdrücklich oder konkludent abbedungen haben. So verhielt es sich im Streitfall. Der letzte Arbeitsvertrag enthielt wie die anderen, von den beiden Arbeitgebern angebotenen Verlängerungsverträge eine genaue Beschreibung der sachlichen Begründung für die Befristung des Arbeitsvertrags und nicht nur einen einfachen Hinweis auf den Sachgrund. Der Kläger hat das Vertragsangebot mit diesem Inhalt akzeptiert. Damit war unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die Anwendung der Regelungen über die sachgrundlose Befristung von den Parteien abbedungen.
BAG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 21. Februar 2001 - 15 Sa 959/00 -