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Härtegründe und Räumungsklage

Hat das Gericht das Mietverhältnis durch Gestaltungsurteil aus Härtegründen auf bestimmte Zeit fortgesetzt, so ist das Vertragsverhältnis mit Ablauf der bestimmten Zeit beendet. Zieht der Mieter trotzdem nicht aus, muss der Vermieter, ohne dass es (mangels still- schweigender Vertragsverlängerung) einer erneuten Kündigung bedurft hätte, erneut auf Räumung klagen. (LG Braunschweig, Az. 6 S 211/96, aus: WM 4/98, S. 220)
Stichwörter: härtegründe + räumungsklage

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