smile30625 21.08.2009 10:25
Hallo,
nach § 560 BGB ist es möglich, im Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale zu vereinbaren. Mit Zahlung des vereinbarten Pauschalbetrages sind alle Betriebskosten abgegolten. Selbst wenn die Kosten tatsächlich höher sind, sind keine Nachzahlungen zu leisten. Allerdings kann der Mieter auch keine Rückerstattung einer eventuellen Überzahlung verlangen. Eine Abrechnung über die Betriebskosten findet nicht statt und kann auch nicht verlangt werden. Eine Erhöhung der Pauschale durch einseitige Erklärung des Vermieters ist nur möglich, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. (§ 560 Abs 1 BGB).
Also: im Mietvertrag nachschauen, ob tatsächlich eine Pauschale vereinbart wurde!
Viele Grüße
smile