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Häusliches Arbeitszimmer eines EDV-Organisators
Leistet ein EDV-Organisator außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur derzeit geltenden Grenze von 1.250 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Urteil des BFH vom 07.08.2003
VI R 41/98
NJW 2003, 3800