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Es gibt Fälle bei denen diese Verfahrensweise rechtens ist. Ex-Partner haften dann eine gewisse Zeit noch für Mietvertragerfüllungen (OLG Karlsruhe, AZ: 2 UF 52/97)
Und zwar dann, wenn der in der Wohnung verbleibende finanzschwächer ist und Zweifel bestehen, ob die Wohnung bezahlt werden kann. Und ob in der Vergangenheit Mietrückstände etc. vorgefallen sind.
Das gilt allerdings nicht für unbegrenzte Zeit. Der Ex-Partner haftet nur vorübergehend.
Ob die beiden Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben oder nicht, ist für Außenstehende nicht vollziehbar.