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Haftung bei herabfallenden Dachziegeln
Fallen bei starken Sturmböen Ziegel von einem Dach, gilt grundsätzlich der so genannte Anscheinsbeweis, wonach die Fehlerhaftigkeit des Daches und damit die Haftung des Hauseigentümers vermutet wird. Dieser Anscheinsbeweis gilt - so das Oberlandesgericht Zweibrücken - ausnahmsweise jedoch dann nicht, wenn der Schaden bei extrem selten - allenfalls einmal in 50 bis 100 Jahren - vorkommenden Spitzenwerten (im entschiedenen Fall Windböen bis zu 153 km/h) eingetreten ist.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 29.01.2002
3 W 11/02
NJW Heft 19/2002, Seite X