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Haftung für verschmutztes Erdreich
Der Grundstückseigentümer haftet nicht für eine Grundwasserverseuchung, die durch schadhafte Öltanks eingetreten ist, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet war. Stattdessen haftet der Mieter bzw. Pächter. Der Eigentümer hat zwar im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht auch eine Prüfungspflicht gegenüber dem Pächter, aber das bedeutet nicht, daß ohne besonderen Anlaß der Pächter kontrolliert werden müßte. (BGH, Az. III ZR 198/98, aus: Tsp 06.11.1999)
Schadenersatzpflicht des Vermieters
Der Vermieter braucht keinen Schadenersatz leisten, wenn der Mieter auf einer bauordnungswidrigen Treppe stürzt, nachdem der Mieter fast zwei Jahre lang täglich mehrmals die Treppe beanstandungslos benutzte, ohne jemals Mangelbeseitigung zu verlangen. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 64/00, aus: WM 9/01, S. 446)
Schimmelbildung
Der Vermieter trägt zur Hälfte eine Mitschuld an entstandener Schimmelbildung, wenn er es versäumte, die Mieter im Zusammenhang mit dem Einbau wärmeisolierender Fenster über die notwendige Änderung der Raumlüftung zu informieren. (LG Berlin, Az. 65 S 94/99, aus: GE 2/2000, S. 124)
Schornstein
Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht muß der Vermieter die Schornsteine auf Standsicherheit regelmäßig überprüfen lassen. Hierzu genügt die Aussage des Schornsteinfegers nicht, weil er dafür weder zuständig noch sachkompetent ist. (AG Grevenbroich, Az. 11 C 115/99, aus: Tsp 13.10.01, S. I 17)
Treppenhausbeleuchtung und Sicherheit
Der Vermieter verletzt seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Personen im Haus, wenn die Treppenhauslicht nur 20 Sekunden lang brennt. Das Licht muss solange brennen, daß wenigstens 2 Stockwerke geschafft werden. Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, auf jeder Etage erneut den Lichtschalter zu betätigen. (OLG Koblenz, Az. 5 U 324/95, aus: WM 1997, S. 50)
Wasserschaden
Der Vermieter braucht keinen Schadenersatz leisten für Wasserschäden, die durch ungewöhnliche Umstände wie z. B. ungewöhnlich heftigem Platzregen entstanden sind. (AG Berlin Schöneberg, Az. 19 C 43/98, aus: GE 1999, S. 317; LG Berlin, Az. 63 S 125/99, aus: GE 22/99, S. 1497)
Fall: Durch ungewöhnlichen starkem Platzregen überschwemmte der Keller bis 30 cm Höhe und beschädigte die Polstergarnitur eines Mieters. Den Vermieter traf kein Verschulden, weil unter gewöhnlichen Umständen nachweislich kein Regenwasser in den Keller eindringt.


Ausschluss der Haftung des Vermieters
In welchen Fällen sind die Gewährleistungsrechte des Mieters (Mietminderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Anspruch auf Selbstbeseitigung) gesetzlich ausgeschlossen?

In folgenden Fällen sind die Gewährleistungsrechte des Mieters gesetzlich ausgeschlossen:
- Der Mieter kennt den Mangel bei Vertragsabschluß, schließt den Mietvertrag aber trotzdem ab.
- Der Mieter kennt den Mangel bei Vertragsabschluß grob fahrlässig nicht, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen.
- Der Mieter nimmt die mangelhafte Mietsache an, obwohl er den Mangel kennt, es sei denn, daß er sich seine Gewährleistungsrechte bei der Annahme vorbehalten hat.
Vgl. § 536 BGB.
Stichwörter: haftung + mietrecht

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