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Haftung des Maklers wegen Aufklärungspflichtverletzung
Ein Makler kann seinem Kunden wegen der Verletzung einer Nebenpflicht des Maklervertrages zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er es schuldhaft unterlässt, den Kunden über einen drohenden Schaden aufzuklären.
Der Makler verstößt gegen seine Vertragspflichten, wenn er an den Kunden ein Exposé übergibt, das die Wohnung als Dreizimmerwohnung ausweist, er aber weiß oder wissen müsste, dass ein Zimmer der Wohnung zu Wohnzwecken tatsächlich nicht genehmigt ist. Er kann deshalb wegen der Verletzung dieser Nebenpflicht des Maklervertrages seinem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Urteil des OLG Celle vom 28.11.2002
11 U 47/02
OLGR Celle 2003, 36