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Haftung eines Vorstandsvorsitzenden für Steuerschulden
Der erste Vorsitzende eines Vereins haftet neben den anderen Vorstandsmitgliedern für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins. Er kann deshalb für offene Steuerschulden des Vereins auch dann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn für die finanziellen Angelegenheiten ein anderes Vorstandsmitglied zuständig ist. Vorsitzende einzelner Abteilungen und von Zweigvereinen können dagegen nicht für Steuerschulden des Vereins haftbar gemacht werden.
Urteil des BFH vom 13.03.2003
VII R 46/02
RdW 2003, 732