Susanne
Ja, so wie Du das beschreibst, war es ein Aprilscherz.
So ein Urteil ist mir nicht bekannt, weiterhin sind mir auch keinerlei Urteile des BGH bekannt, die das BGB ausser Kraft setzen würden. Denn es ist faktisch nicht nötig, etwas, was im BGH explizit geregelt ist, zu verhandeln.
Daher gilt weiterhin: die Miete muss bis zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter sein.
Wie hoch die Kaution ist, ist Verhandungssache. Der Vermieter hat auch nach BGB weiterhin Anspruch auf bis[/b:e3bb3] zu 3 MM, kann[/b:e3bb3] aber auch weniger verlangen.