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Haltung für Sonderumlagen
Die Haftung für Sonderumlagen setzt voraus, daß der Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wohnungeigentümerversammlung noch im Wohnungsgrundbuch eigetragener Eigentümer des jeweiligen Sondereigentums ist.
OLG Hamburg, Beschluß vom 18.06.2001, Aktenzeichen: 2 Wx 72/99.