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Mehrheitsbeschluss zur Haltung von Kampfhunden

Eine Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss das Verbot zur Haltung von Kampfhunden oder Kampfhundmischlingen anzuordnen.

In dem vom Kammergericht Berlin zu entscheidenden Fall stritten die Parteien schließlich noch darüber, welche Hunde unter die Begriffe „Kampfhunde“ und „Kampfhundmischlinge“ fallen. Hierzu das Gericht in seiner Begründung: „Da sich der Beschluss an die Wohnungseigentümer der Wohnanlage richtet, kommt es zur Klärung der Frage, welche Hunderassen unter den Begriff Kampfhunde fallen, auf das Verständnis dieses Personenkreises an. Nach allgemeinem Verständnis gehören hierzu die Hunderassen, die sich bereits auf Grund ihrer körperlichen Merkmale durch eine hohe Kampf- und Beißkraft auszeichnen und die im Vergleich zu anderen Hunderassen überproportional häufig auf Angriffslust gezüchtet oder trainiert werden“.

Beschluss des KG Berlin vom 23.06.2003
24 W 38/03
MDR 2004, 272
ZAP EN-Nr. 218/2004

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