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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der Vater meiner Stiefkinder ist vor Kurzem gestorben.
Nun steht ein Erbe an . Frage Die Tochter ist 18 und Mutter bezieht mit ihrem Lebensgefährten Hartz 4.
Das Erbe beinhaltet 2 Häuser im Vogtland die nicht los zubekommen sind und Antiquitäten für die es gilt auch entsprechende Kunden zu finden die dafür zu haben sind .der sohne ist erst 12 für den meine Frau das Vormund ist . Kann der Staat uns als Vormund des 12 Jährigen Erben unser Hartz 4 Sperren?
Stichwörter: erben + hartz

2 Kommentare zu „Hartz 4 und Erben”

neuer Experte!

Hallo,

soweit ich weiß, ist nur das eigene Vermögen bei der Berechnung von Hartz4 zu berücksichtigen, so wie Sie es geschildert haben, sind Sie ja nur der "Vormund" des 12. Jährigen Jungen, sozusagen Verwalten Sie dessen "Vermögen", denke mal, das dürfte nicht bei der Berechnung zu brücksichtigen sein.

Aber um bei so einen Kompl. Fall sicher zu sein, würd ich an Ihrer Stelle Rat bei einer Hart4 Hilfsstelle suchen, die gibt es ja in fast jeder Stadt.

Die Bearbeiter beim Arbeitsamt/Stadtverwaltung könnten sonst was falsch verstehen und sperren Ihnen noch das Geld, dann geht die Lauferei los...

Gruß

erick_forrester

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 35 Erbenhaftung

(1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.

(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,

1.

soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat,

2.

soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.


das ist das was ich zu ihrer frage gefunden habe ich hoffe dies hilft ihnen etwas weiter.

mfg e.forrester

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