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bagata hat diese Frage gestellt
Wieweit kann der Hauptmieter die Nutzung gemeinschaftlicher Räume dem Untermieter einschränken, wenn der Untermiete die Miete nicht bezahlt?
Stichwörter: der + einschraenkung + nutzung

3 Kommentare zu „Hauptmieter und untermieter”

Susanne Experte! 27.01.2009 21:09

Gar nicht.

bagata 27.01.2009 21:14

wie so gar nicht?

Susanne Experte! 27.01.2009 23:52

Die Möglichkeiten für Vermieter sind sehr beschränkt. Bei Ausbleiben von 2 Monatsmieten kann der Vermieter fristlos kündigen, darf dem Mieter aber nicht die Mieträume etc. verwehren, sowie Wasser oder Heizung abdrehen ist verboten.
Wenn der Mieter trotz Kündigung die Wohnung nicht verlässt, muss der Vermieter die Räumungsklage anstrengen und mit allen damit verbundenen Kosten in Vorleistung gehen.
Alles andere ist verbotene Eigenmacht und gesetzwidrig-dazu gehört auch, die Nutzung gemeinschaftlicher Räume zu entziehen, deren Nutzung im Mietvertrag zugesichert sind.

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